Inhalt:


Regelwerk und Wettkampfordnung der
Global Quadrathlon Organisation (GQO)

 

 

Stand: 2009

 

 

Hinweis: Dies ist eine verbindliche deutsch-sprachige Richlinien-Version

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Sport- und Wettkampfordnung der
Global Quadrathlon Organisation (GQO)

 

 

Präambel

Die Sport- und Wettkampfordnung soll mit gemeinsam eingehalten Regeln einen fairer und vergleichbaren Wettkampf ermöglich. Gleichwohl die Regeln detailliert Abläufe beschreiben, ist der jeweilige Athlet angehalten, vernünftiges und sportliches Verhalten auch außerhalb des Regelwerks zu vollziehen und nicht sog. „Lücken“ des Regelwerks zum eigenen Vorteil auszulegen.

Die Sport- und Wettkampfordnung legt in diesem Sinne verbindliche Regeln fest, die bislang erprobte Erfahrung und sinnvolle Abläufe vorgeben, ohne den Sport durch Regeln fesseln zu wollen.

 

§ 1 Grundsätze

1. Definitionen

Kampfrichter, Wettkampfrichter und Schiedsrichter sind i.d.R. synonym verwendet.
Wettkämpfer, Athlet, Sportler, Teilnehmer und dergleichen sind i.d.R. synonym verwendet.
Veranstalter, Offizieller, Organisatoren, Ausrichter sind i.d.R. synonym verwendet.

2. Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Regelwerk

Diese Regeln finden für alle durch unter dem Dach der Global Quadrathlon Organisation (GQO) stattfindenden Wettkämpfe Anwendung.

3. Global Quadrathlon Organisation (GQO)– Regelwerk

Für internationale Wettkämpfe sind die Global Quadrathlon Organisation (GQO) Regeln massgeblich.

4. Zweck, Ziel

Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) zielt mit der Sport und Wettkampfordnung auf einen angemessen hohen Standart zur Durchführung gleichwertiger und zwischen den Teilnehmern fairen Wettkämpfen.
Die Reglungen sind unbedingt und verpflichtend für alle Wettkämpfe unterhalb der Global Quadrathlon Organisation (GQO).

5. Anhänge und Änderungen

Anhänge und Ergänzungen sowie Änderungen können durch die Organe entsprechend der Satzung im Sinne des Quadrathlon-Sports durchgeführt werden.
Sie müssen sofort bei Inkrafttreten bekannt gemacht werden (in der Regel durch Veröffentlichung auf den entsprechenden Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Internetseiten, ggf. ergänzt durch e@mail an die Mitglieder)

 

§ 2 Generelle Regeln für Wettkämpfe

1. Generelle Verantwortung des Athleten

 a) Der Sportler und Wettkämpfer muss die Regeln der Global Quadrathlon Organisation (GQO) kennen und sich an die Instruktionen der Veranstalter und Wettkampfrichter halten.

b) Der Wettkämpfer ist grundsätzlich selbstständig für Ausrüstung gem. Der Richtlinien, Satzung und Sportordnungen verantwortlich.

c) Der Sportler trägt verantwortungsbewußt dafür Sorge, dass ein Wettkampf fair stattfindet.

d) Der Wettkämpfer folgt den Anweisungen der Veranstalter, der Wettkampfrichter und den Präsidium. Er sollte sich vor dem Wettkampf nach bestem Wissen mit dem Parcour vertraut machen, um mögliche Unfälle und Zwischenfälle möglichst zu vermeiden.

e) Kann der Wettkampf nicht beendet werden, ist der Sportler angehalten möglichst schnell einen Veranstalter oder anderen Offiziellen darüber zu informieren. Nach Ausstieg oder Disqualifikation muss die Startnummer (Registrierungsnummer) abgenommen werden.

f) Der Wettkämpfer darf zu keinem Zeitpunkt Hilfe oder Begleitung von Außenstehenden erfahren. Dies beinhaltet: Zuführung von Nahrung, Hilfsmitteln oder sonstigen Dingen, die eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der anderen Teilnehmer bewirken kann.
Strafe: Disqualifikation.

g) Außenstehende können Ratschläge oder sonstige Informationen oder verbale Unterstützung leisten.

h) Außer den Athleten dürfen lediglich vom Veranstalter genehmigte Person sich in der Wechselzone aufhalten.

i) An Verpflegungsstellen ist es erlaubt, eigene Nahrung durch eigene Helfer gereicht zu bekommen.

j) Alle Athleten sind angehalten andere Wettbewerber, Kampfrichter Veranstalter und Zuschauer mit Respekt und Anstand zu behandeln.

2. Anti-Doping

Doping ist strikt und unbedingt verboten. Näheres regelt die Anti-Doping Ordnung der Global Quadrathlon Organisation (GQO).

3. Gesundheit

a) Es liegt in der Verantwortung jedes einzelnen Athleten dafür Sorge zu tragen, dass sein physischer, kompetenter und psychischer Zustand einen Wettkampf ohne gesundheitliche Schäden zu absolvieren imstande ist.

b) Die Organisatoren können entlang der gesamten Strecke Massage und medizinische Versorgungsleistungen anbieten anbieten. Sofern diese von der Global Quadrathlon Organisation (GQO) oder dem Veranstalter ermächtigt sind, können Ärzte einen Sportler aus dem Rennen nehmen, wenn es aus medizinischen-gesundheitlichen Gründen notwendig erscheint. Hierbei ist mit Augenmass zu handeln.

c) Bei Unfälle kann der Athleten nach eigenem Ermessen und auf eigene Verantwortung nach Erster Hilfe und medizinischer Versorgung den Wettkampf fortsetzen, sofern der Organisator oder betreuende Helfer (Ärzte, Rettungssanitäter) dem explizit widersprechen.

4. Generelle Regel für Veranstalter

a) Der Veranstalter kann aufgrund besonderer Umstände das Rennen für individuelle Sportler oder das gesamte Starterfeld abbrechen. Hierbei sind vernünftige Gründe anzuwenden, etwa wenn der Veranstalter offensichtlich erkennt, dass ein Teilnehmer nicht ausreichend für den Wettkampf präpariert ist oder problematische Wetteränderungen eintreten.
Die Maßnahme sollte nach Möglichkeit in Abstimmung mit einem Präsidiumsmitglied erfolgen.

b) Der Ausrichter von Quadrathlons oder assoziierter Sportarten ist als Mitglied der Global Quadrathlon Organisation (GQO) für den Wettkampf verantwortlich und trägt dafür Sorge, dass eine regelkonforme Veranstaltung gewährleistet ist.

5. Berechtigung

a) Alle Sportler müssen eigenverantwortlich für die Teilnahmefähigkeit an Wettbewerben sorgen.

b) Sportler die bei Global Quadrathlon Organisation (GQO) oder anderen Sport-Verbände gesperrt sind können nicht an Global Quadrathlon Organisation (GQO) Veranstaltungen teilnehmen.

6. Registrierung

a) Die Registrierung wird vom Veranstalter geregelt.

b) Bei Meisterschaften erhält der Veranstalter von der Global Quadrathlon Organisation (GQO) eine aktuelle Lizenzliste zur Verfügung gestellt.

7. Sprache / Kommunikation

Die offizielle Sprache ist deutsch. Empfohlen wird zudem englisch, wenn ausländische Teilnehmer am Start sind.

8. Trikots

a) Kaderathleten sollen bei nationalen und internationalen Meisterschaften nach Möglichkeit Nationaltrikots tragen.

b) Generell müssen Geschlechtsorgane und Brust durch Textilien bedeckt sein. Beim Schwimmen können Männer auf die Brustbedeckung verzichten.

c) Sponsorenaufdrucke und andere Nationaltrikotembleme und Namen dürfen nicht verdeckt werden.

9. Briefing, Wettkampfbesprechung

a) Eine Wettkampfbesprechung ist verpflichtend für alle Veranstalter. In dem Briefing sollen alle wesentlichen Gesichtspunkte zum ordnungsgemäßen, reibungslosen Ablauf Erwähnung finden. Insbesondere betrifft dies Streckenhinweise, Verpflegungsstellen und besondere Regelungen, die nicht in den offiziellen Regelungen als bekannt vorausgesetzt werden.
Die Wettkampfbesprechung sollte spätestens 1 Stunde vor Start abgeschlossen sein und kann am Vortag, aber nicht früher stattfinden.

b) Teilnehmer, die nicht an der Wettkampfbesprechung teilnehmen sind angehalten sich die entsprechenden Informationen zu besorgen. Eine Berufung bei etwaigen Nachteilen bei Nichtteilnahme ist nicht möglich.

10. Zeiten, Resultate

a) Der Ausrichter von Wettbewerbern kann Zeitlimits für die einzelnen Disziplinen und kumulierte Zeiten festlegen. Wird zumindest eine der Fristen überschritten, so ist der Teilnehmer damit disqualifiziert.

b) Die Zeitmessung von Start bis Ziel ist ununterbrochen.
Der Veranstalter ist angehalten – sofern dies technisch und organisatorisch möglich ist – Zwischenzeiten, auch für die Wechselbereiche, zu erfassen.

c) Der Veranstalter ist angehalten eine Siegerehrung vorzunehmen. Die Siegerehrung kann während der laufenden Veranstaltung beginnen.

d) Die Ergebnisliste ist endgültig nach Ablauf der Protestfristen oder der Entscheidung nach Protesten sowie den Ergebnissen möglicher Dopingtests.

§ 3 Strafen

1. Generelle Regel

a) Verstöße gegen die Regeln der Global Quadrathlon Organisation (GQO) werden mit Ermahnungen, Sperren oder Disqualifikation vom Veranstalter in Abstimmung mit dem Präsidium der Global Quadrathlon Organisation (GQO) geahndet.

b) Wettkampfrichter müssen keine Verwarnung vor einer Disqualifikation aussprechen.

c) Verstöße gegen Regeln (Verbote und Gebote) können durch den Veranstalter oder Kampfrichter mit Disqualifikation geahndet werden. Eine Verwarnung kann erfolgen.

3.2. Ermahnung

Wettkampfrichter können Ermahnungen aussprechen, die auf faktische oder vermeintliche Regelwidrigkeiten hinweisen. Sie haben keine weitere Folge im Sinne einer Sanktion. Sie werden auch nicht aufsummiert oder festgehalten.

3. Verwarnung (“Gelbe Karte”)

Eine Verwarnung wird vom Veranstalter oder Kampfrichter ausgesprochen. Sie stellt einen dringenden Hinweis auf eine bevorstehende Disqualifikation dar. Verwarnungen führen Sanktionen entsprechend der Sportordnung nach sich.

4. Disqualifikation

a) Kampfrichter/Schiedsrichter können bei entsprechenden Verstößen, essentiellen Mißachtungen des sportlichen Verhaltens oder sonstigen schwer wiegenden Verstößen eine Disqualifikation aussprechen. Dies ist dem Athleten unmissverständlich mitzuteilen. Der Athlet hat direkt anschließend den Parcour zu verlassen oder, ohne den Wettkampf zu behindern, in die Wechselzone zu kommen.

b) Alle Disqualifikationen werden während oder bis spätestens 30 Minuten nach dem Rennen (Einlauf des letzten Teilnehmers oder Ende des Gesamtzeitlimits vom Veranstalter) an einer Informationswand veröffentlicht. Der betroffene Teilnehmer kann bis zu einer Sunde nach Beendigung des Rennens offiziell Protest einlegen. Der Protest muss in schriftlicher Form mit einer Kaution von 50 € erfolgen. Die Kaution wird bei Freispruch zurückerstattet.

5. Sperren

Der Verbandstag oder das Präsidium können im Rahmen Ihrer Kompetenz Sperren für Verstöße gegen die Wettkampfregeln entsprechend der gesamten Regelwerks verhängen.

 

§ 4 Schwimmen

1. Grundsätzliches

a) Der Schwimmstil ist frei wählbar.

b) Der Schwimmer kann Bodenkontakt haben. Es ist nicht erlaubt, Vorteile aus Boien oder Begleitboten und ähnlichem zu erlangen. Benutzt der Athlet Gegenstände zum Erholen kann der Veranstalter oder ein Kampfrichter eine Disqualifikation aussprechen.

c) Der Veranstalter erklärt vor dem Rennen, ob Kälteschutz erlaubt oder Pflicht ist.

d) Wassertemperatur
Bei einer Temperatur von über 21 Grad Celsius darf kein Neoprenanzug oder sonstiger Kälteschutzanzug getragen werden.
Bei einer Temperatur von unter 16 Grad Celsius muss ein Kälteschutzanzug getragen werden.

Distanzen:
- Unterhalb von 13° Grad Celsius sind Schwimmwettbewerbe nicht erlaubt.
- Unterhalb von 14° Grad Celsius darf nicht länger als 1 km und 30 Minuten geschwommen werden.
- Unterhalb von 15° Grad Celsius darf nicht länger als 2 km und 60 Minuten geschwommen werden.
- Unterhalb von 16° Grad Celsius darf nicht länger als 3 km und 90 Minuten geschwommen werden.
- Unterhalb von 17° Grad Celsius darf nicht länger als 4 km und 120 Minuten geschwommen werden.

Bei einer Beschränkung der Schwimmdistanz bleibt der Status einer Meisterschaft dadurch erhalten

d) Temperaturmessung
Die Wassertemperatur wird mit einem geeichten Messgerät zur Messung von Wassertemperaturen vollzogen. Die Messung muss an 3 mindestens 50 Meter voneinander entfernten Punkten erfolgen.
Der Verband ist angehalten Messgeräte anzuschaffen, die für die offizielle Messung dienen und dem Ausrichter am Wettkampftag zur Verfügung zu stellen.

e) Der Athlet bekommt zur Identifizierung eine Nummer auf den Körper aufgeschrieben. Ist wegen Kälteschutzanzügen die Nummer bedeckt, soll der Veranstalter Badekappen mit Nummern bereitstellen.

2. Ausrüstung

a) Der Schwimmer muss eine Badekappe tragen. Der Veranstalter kann bestimmte Badekappen vorschreiben.

b) Schwimmbekleidung (Minimum):
Männer: Undurchsichtige Bade-Hose, die die primären Geschlechtsmerkmale verdeckt.
Frauen: Undurchsichtige Badeanzüge, die primäre und sekundäre Geschlechtsmerkmale verdeckt.
Neoprenanzüge sind lediglich als Kälteschutz vorgesehen, nicht als Schwimmhilfe. Näheres regelt der Abschnitt Kälteschutz.

c) Kälteschutz

Als Kälteschutz sind sogenannte Neoprenanzüge unter 21° Celsius Wassertemperatur erlaubt.
Unterhalb von 16° Grad Celcius sind Kälteschutzanzüge Pflicht.
Neoprenkopfschutz ist erlaubt.
Der Neopren darf an keiner Stelle dicker als 5mm sein. Es gelten im Übrigen die Materialordnungen zum Kälteschutzanzug der Global Quadrathlon Organisation (GQO) und der ITU (Internationale Triathlon Union).

d) Schwimmbrillen (sog. “Goggles”) sind erlaubt.

3. Untersagte, verbotene Ausrüstung oder Hilfen

a) Jedwede künstliche Schwimmhilfen wie Paddels, Flossen, Auftriebsjacken, Neoprenhandschuhe, Neoprenschuhe, Schnochel, etc. sind verboten.

b) Jedwede Antriebsmotoren und technische Schwimmhilfen sind streng untersagt.

Strafe: Disqualifikation, Sperre

c) Im Falle von Erschöpfung und Übelkeit kann der Schwimmer kurzzeitig Erholung an einem (Begleit-) Boot in Anspruch nehmen. Die Kampfrichter oder Offiziellen können über die Fortführung des Rennens des Athleten entscheiden.

§ 5 Kajak / Kanuregatta

1. Generelle Regeln

Die Regatta der Disziplin Kajak (Kanu) ist als Einzelwettbewerb ohne fremde Hilfe und ohne jede Motorisierung oder sonstige Unterstützung zu absolvieren.

2. Bootsarten.

Grundsätzlich ist jede Bootsart im Kanu erlaubt (Kajak: Rennbootklassen, Abfahrtsboots, Seekajaks, Slalomboot, Tourenboote, auch Mehrsitzer, sofern allein benutzbar sowie auch Kanadierbootstypen). Es gibt keine Beschränkung in Gewicht oder Material.

3. Paddelarten.

Grundsätzlich sind alle handelsüblichen Paddel (Doppelpaddel, Stechpaddel) erlaubt. In der Paddelform und –größe gibt es keine Beschränkung (Wing-, Slalom-, Tourenpaddel und dergleichen). Die Materialklasse ist irrelevant.

4. Sorgfalt

Der Wettkämpfer hat mit der üblichen Sorgfalt auf die Funktionsfähigkeit zu achten

5. Beschränkungen

Der Veranstalter kann bis zu 4 Wochen vor einem Wettkampf eine Bootsklassenbeschränkung in Abstimmung mit dem Präsidium verhängen. (Keine Rennboote mit Steuer oder Finne).

6. Bootswechsel

Es ist dem Athleten erlaubt, während eines Rennes, sofern er dadurch keinen anderen Teilnehmer behindert und der Veranstalter dafür Raum in der Wechselzone (Kajak) bietet und zustimmt, dass Boot zu wechseln. Diese Regelung findet insbesondere Anwendung, wenn geänderte Wetterverhältnisse die zunächst gewählte Bootsart des Athleten nicht mehr individuell beherrschbar machen.
Der komplette Wechsel des Bootes muss dann zwingend ohne fremde Hilfe erfolgen. Eine Unterstützung darf in diesem Fall auch nicht beim Einstieg und dergleichen erfolgen.

7. Bootsnummer

An das Boot muss eine Start-Nummer des Athleten angebracht werden.

§ 6 Radfahren

1. Grundsätzliches

a) Das Radrennen wird als Einzelzeitfahren ausgeführt ohne jede Unterstützung durch Außen (Begleitung zu Fuß, mit Fahrrad oder motorisiert)

b) In den Wechselzonen ist Radfahren nicht erlaubt.

c) Auf dem gesamten Radparcour muss, sofern vom Veranstalter keine Sperrungen und damit anders lautende Regelungen möglich sind, die Straßenverkehrordnung (STVO) eingehalten werden.

d) Wettkämpfer müssen alle anfallenden Reparaturen während eines Wettkampfs ohne fremde Hilfe erledigen. Hier muß der Wettkämpfer alle Mittel und Werkzeuge selbst mittragen, sofern nicht durch den Veranstalter für alle Wettbewerber Mittel zur Verfügung gestellt werden. Auch Ersatzräder oder Fahrräder dürfen nicht von Außen zur Verfügung gestellt werden.

e) Der Sportler ist für den ordnungsgemäßen Zustand des Rades verantwortlich. Der Veranstalter kann diese Sorgfaltspflicht überprüfen und die Nichtteilnahme aussprechen, wenn er maßgebliche technische Mängel oder Regelwidrigkeiten identifiziert.

2. Windschattenverbot

a) Das Radrennen wird als Einzelzeitfahren ausgeführt. Jegliches Windschattenfahren ist strikt verboten.

b) Als Windschattenfahren wird verstanden, wenn ein Radfahrer in einem Korridor von 10 Meter hinter und 2 Meter seitlich hinter einem anderen Radfahrer fährt.

c) Zum Überholen darf der überholende Athlet nicht länger als 20 Sekunden in diesem Korridor verbleiben.

d) Im Übrigen sind alle Athleten dazu angehalten fair und ohne Windschatten zu fahren.

e) Strafen

I. Windschattenfahren führt zur Disqualifikation.

II. Bei Verdacht des Windschattenfahrens können die Wettkampfrichter bis zu 2 „gelbe Karten“ (darunter fallen auch mündliche Verwarnung) als Verwarnung verhängen. Ermahnungen ohne gelbe Karten bleiben unsanktioniert.

Die 1. gelbe Karte zieht 1 Minute Zeitstrafe pro 10km Radrenndistanz als Strafe mit sich.
Beispiel: Raddistanz 43 Kilometer. Bei Verdacht auf Windschattenfahren verwarnt der Wettkampfrichter den Athleten mit der „gelben Karte“. Er erhält dann 5 Minuten auf das Endergebnis der Radzeit aufgeschlagen.
Die 2. gelbe Karte wird analog zusätzlich mit 2 Minuten Zeitstrafe pro 10km bestraft.
Beispiel: Ein Athlet hat bei 22 Kilometern Raddistanz 2 gelbe Karten Verwarnung erhalten. Er bekommt auf die End-Radzeit 3 Minuten (erste gelbe Karte) plus weitere 6 Minuten (zweite gelbe Karte) addiert, insgesamt also 9 Minuten Strafe.
Eine 3. Verwarnung führt zur Disqualifikation.

3. Ausrüstung

a) Grundsätzlich ist jede Art von Fahrrad erlaubt, dass gewöhnlich als Rennrad, Einzelzeitmaschine, Mountainbike oder Tourenrad bezeichnet wird. Insbesondere sind
- Laufräder frei wählbar
- die Materialien frei wählbar
- Aerolenker erlaubt
Die Fahrräder müssen technisch einwandfrei sein und durch eine technische Einrichtung (GS, ISO, TÜV oder andere nationale und internationale Prüfsiegel) genehmigt oder geprüft sein. Die Fahrsicherheit liegt in der Verantwortung des Sportlers. Gleichwohl ist der Veranstalter befugt, eine technische Prüfung vorzunehmen und Fahrräder nicht für den Wettbewerb zuzulassen.
Nicht erlaubt sind Sonderverwendungsfahrräder wie Kunstrad-Fahrräder, BMX-Räder, Kinderfahrräder oder Liegefahrräder und dergleichen.

b) Jede Motorisierung oder dem gewöhnlich Fahrbetrieb unterstützende Ausrüstung ist indes streng verboten ((Verbrennungs-) Motoren, Stützräder, etc).

c) Zwingend für alle Veranstaltung ist ein (Hartschalen-) Helm, der den Standards der ITU (Internationale Triathlon Union) entspricht.
Der Helm muss vor der Aufnahme bzw. dem Abstellen des Rades in der Wechselzone verschlossen werden.

d) Der Radfahrer muss zumindest eine Badehose und einen Brust bedeckendes Trikot tragen.

e) Behälter für Versorgung müssen aus unzerbrechlichem Material sein (verboten sind insbesondere Glassflaschen.

f) Es obliegt im Übrigen den Veranstaltern oder den Wettkampfrichtern, ungewöhnliche Ausrüstungen, die ein berechtigtes Gefährdungspotential bedeuten können oder einen möglichen Wettbewerbsvorteil ermöglichen können, zu untersagen.

g) Radnummer, Athletennummer: Der Wettkampfteilnehmer muss gemäß den Regeln des Veranstalters eine Nummer am Rücken tragen und/oder eine Radnummer befestigen, die eine schnelle, eindeutige und klare Identifizierung durch die Veranstalter und/oder Wettkampfrichter ermöglicht. Die Nummern werden vom Veranstalter ausgegeben.
Bei Zuwiderhandlung erfolgt nach vergeblicher Verwarnung die Disqualifikation.

 

§ 7 Laufen

1. Grundsätzliches

Beim Laufen ist jede Fortbewegung auf den Beinen ohne technische Hilfsmittel erlaubt. Insofern ist unter Laufen auch Gehen und Krabbeln erlaubt. Ferner darf der Athlet auch Stehen und Sitzen.
Eine Unterstützung durch außen stehende Helfer ist außerhalb der offiziellen Verpflegungsstellen nicht zulässig.
Insbesondere sind Begleitfahrzeuge unbedingt untersagt und führen zur Disqualifikation.
Es gelten die nach allgemeinem Verständnis herrschenden Regeln eines sportlich fairen Laufwettbewerbs.

2. Ausrüstung

a) Der Läufer darf nicht mit nacktem Oberkörper laufen.

b) Athletennummer. Der Athlet muss eine Startnummer tragen, die vorne zu platzieren ist.

 

§ 8 Wechselzone

1. Der Veranstalter ist für die Organisation der Wechselzone verantwortlich und zuständig.

2. Der Athlet darf in der Wechselzone zu keinem Zeitpunkt nackt sein. Bietet der Veranstalter eine Sicht abgetrennte Umkleidungszone kann der Athlet einen nackten Kleidungswechsel dort vornehmen.

 

§ 9 Wettkämpfe, Veranstaltungen

1. Lizenz

Grundsätzlich kann jeder berechtigte Starter eines Quadrathlons eines Ausrichters, den die Global Quadrathlon Organisation (GQO) akzeptiert, Titel erwerben.

2. Geschlechtsklasse

Bei Wettkämpfen wird grundsätzlich zwischen Mann und Frau getrennt gewertet. In der Gesamtliste werden Männer und Frauen gemeinsam aufgeführt.

3. Altersklassen

a) Die Alterklassen (Abk.: AK, synonym: Age-Groupers (AG)) werden nach Geburtsjahr des Jahres des Wettkampfs eingeordnet: Wer bis zum 31.12. d.J. in dem der Wettkampf stattfindet das Alter der entsprechenden Alterklasse hat, wird in dieser Altersklasse zugeordnet.
Beispiel: Ein Wettkampf findet am 12.7.2005 statt, der Athlet wird am 31.10.2005 50 Jahre alt. Dann startet dieser Sportler in der Alterklasse Masters 50.

b) Bezeichnungen der Altersklassen und Alterszuordnungen:

I) Jugend: 14-16 Jahre
II) Junioren: 17–19 Jahre
III) Haupt: 20-39 Jahre
IV) Masters: ab 40 Jahre.
Masters sind in folgende weitere Altersgruppen (-klasse = AK) unterteilt:
- Masters 40 (40-44 Jahre)
- Masters 45 (45-49 Jahre)
- Masters 50 (50-54 Jahre)
- Masters 55 (55-59 Jahre)
- Masters 60 (60-64 Jahre)
- Masters 65 (65-59 Jahre)
- Senioren (70 Jahre und älter)

4. Weltmeister in den Altersklassen

a)
(i) Sieger bei Weltmeisterschaften Altersklassen als "Weltmeister" werden nur gewertet, wenn mindestens 4 Teilnehmer am Start waren ("Beispiel: "Weltmeister Masters 2").
(ii) Gold, Silber und Bronze (= Podium) werden bei Weltmeisterschaften nur vergeben, wenn mindestens 7 Teilnehmer am Start waren.

b)
(i) Sollten nicht ausreichend Starter gem. (1) am Start sein, werden höhere Altersklassen in der nächst niedrigeren AK gewertet.
(ii) Hierbei wird von der höchsten Masters-Klasse ausgehend mit der Herunterklassifizierung begonnen.
(iii) Die Age-Group Masters 1 wird gegebensfalls in der Elite gewertet.
(iv) Sobald in einer akkumulierten Gruppe mindestens 4 Starter zusammenkommen, wird der Sieger als Weltmeister dieser Klasse festgeschrieben, auch wenn der Sieger formal aus einer höheren Masters-Klasse kommen sollte.
(v) Unabhängig davon besteht die 5 Jahres-Abstufung bei der Ermittlung von Siegern.

c)
Beispiel:
Teilnehmer Masters 1 = 4 Teilnehmer, Masters 2 = 8 Teilnehmer, Masters 3 = 4 Teilnehmer, Masters 4 = 1 Teilnehmer, Masters 5 = 0 Teilnehmer, Masters 6 = 1 Teilnehmer
==>
Die Teilnehmer der Masters 6 und 4 rücken in die Gruppe Masters 3 runter. Es wird dann (bei nunmehr 6 Startern) ein Weltmeister in der Masters 3 ermittelt.
Die Masters 2 bilden eine Gruppe, in der eine Weltmeister sowie Vizeweltmeister und Bronzemedaillengewinner ermittelt werden.
Die Masters 1 ermittelt einen Weltmeister. Es wird also kein Vizeweltmeister und Bronzegewinner ausgetragen.

d) Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass eine (leistungs-) sportgerechte Wertung in den Alterklassen stattfindet, die also nicht auf Zufällen, etc beruht.

e) Es ist insbesondere darauf hingewiesen, dass eine "Nicht-Wertung" keinerlei Aussage über die jeweilgen individuellen sportlichen Leistungen beinhaltet!

g) Benennt die GQO Titelträger, die von anderen Verbänden vergeben wurden, werden dennoch die Regelungen dieses Absatzes angewendet.

h) Diese Regelung tritt ab 2010 in Kraft.

5. Team Wettbewerbe (Staffeln)

Bei vielen Quadrathlonveranstaltungen werden auch sog "Quadrathlon-Staffeln" angeboten. Eigentlich ist dies eine Falschetikettierung, da es sich meist nicht um Staffeln aus mehreren Quadrathlons handelt, sondern um Multidisziplin-Staffeln in der Reihenfolge eines Quadrathlons: Pro Staffelteilnehmer wird nacheinander eine je eine Disziplin des Quadrathlons absolviert (analog auch der "Triathlonstaffel" oder "Zehnkampfstaffel").
Mehrkampfstaffeln "Quadrathlon" können damit aus reinen Spezialisten bestehen. Häufig vergleicht man dann die Zeit-Differenz zwischen Spezialisten-Staffeln und den Quadrathleten. Der Sinn von "Quadrathlon-Staffeln" liegt zudem im Einstiegsinitial für den (Breiten-) Sportler, der "Berührungsängste" ablegen und sich später an einem Quadrathlon versuchen kann. Zudem liegt der Vorteil in der größeren Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen sowie dem Teamspaß, gerade im Breitensportbereich. Negativ ist letztlich nur, dass die Zuschauer oft nicht erkennen (können), ob es sich einem passierenden Athleten um einen Quadrathlet oder Staffelteilnehmer handelt (insbesondere am Ende des Wettkampfs ist dies signifikant, da der Quadrathlet dann schon drei Disziplinen bestritten hat, der Läufer dagegen frisch seinen Wettbewerb beginnt). Manche Veranstalter bieten auch (individuelle) Spaß-Staffeln an, in den etwa 2er-Teams antreten können, die mit 2er Kajak paddeln und Tandem radfahren.
"Echte" Quadrathlon-Staffeln - wie es sie versuchsweise im Triathlon gibt - wurden dahingegen noch nicht durchgeführt. Statt dessen werden i.d.R. Teamwertungen aus der Addition der Einzelzeiten von Quadrathleten gebildet, die simultan den Wettkampf absolviert haben (Nationalteams, Vereinsteams, freie Teams, Mixed Teams).

§ 10 Definitionen und Distanzen

1. Definitionen

Quadrathlon-Wettbewerbe finden als Mehrkampf statt, bei der alle Disziplinen nacheinander und ohne zeitliche Unterbrechung absolviert werden müssen.

2. Distanzen

Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) Standarddistanzen für Wettkämpfe sind:

 

Schwimmen

Rad

Kajak (Kanu)

Lauf

Sprint/Kurz:

750 m

20 km

4 km

4 km

Olympia/Mittel/Normal:

1500m

40 km

8 km

8 km

Mittel:

2500 m

50 km

10 km

10 km

Lang:

5000 m

100 km

20 km

21 km

Ultra:

10000 m

200 km

40 km

42 km

Die Veranstalter können ohne zwingende Rücksprache mit dem Global Quadrathlon Organisation (GQO) bis zu 10% von den Vorgaben variieren, wobei darauf zu achten ist, dass die Abweichungen nicht in verschiedene Richtung innerhalb der einzelnen Disziplinen weisen.

Ferner kann der Veranstalter auch beim Vorstand der Global Quadrathlon Organisation (GQO) Genehmigungen einholen, größere Abweichungen zuzulassen oder auch Änderungen an der Reihenfolge vorzunehmen.  

§ 11 Assoziierte Sportarten

1. Hydrathlon

Hydrathlon (auch: Aquathlon) ist als assoziierte Sportart i.S.d. Satzung §2 Abs. 4 eine Disziplin der Global Quadrathlon Organisation (GQO). Sie besteht aus: Schwimmen – Laufen – Paddeln (Kajak)

Standarddistanzen Hydrathlon der Global Quadrathlon Organisation (GQO):

 

Schwimmen

Laufen

Kajak (Kanu)

Sprint:

1000 m

5 km

5 km

Normal:

2500 m

10 km

10 km

Lang:

5000 m

20 km

20 km

 

2. Kanu-Triathlon

Der Kanu-Triathlon ist eine assoziierte Sportart des Quadrathlons i.S.d. des §2 Abs. 4., sofern die Wettkämpfe nicht unter das Regelwerk und die Zuständigkeit der DKV fallen. Finden Kanu-Triathlons unter dem Dach der Global Quadrathlon Organisation (GQO) statt, so finden die Regelungen dieser Sportordnung Anwendung (Windschattenverbot etc).

Standarddistanzen Kanu-Triathlon der Global Quadrathlon Organisation (GQO):

 

Laufen

Rad

Kajak (Kanu)

Sprint:

5 km

20 km

5 km

Normal:

10 km

40 km

10 km

Lang:

20 km

100 km

20 km

 

3. Multisportarten: Quadrathlon plus weitere Disziplinen

Multisportarten die neben den Disziplinen weitere Einzelsportarten aufnehmen und die als Ausdauersportarten absolviert werden können, können unter das Dach der Global Quadrathlon Organisation (GQO) aufgenommen werden. Das Präsidium entwickelt gem. dem Geiste der Satzung entsprechende Distanzen und Anwendungen. U.U. kann die Sport- und Wettkampfordnung entsprechend ergänzt werden.

Die Mehrkämpfe werden nach folgender Nomenklaturregel bezeichnet „Ausdauer-(Griechische Zahl)athlon“.

4. Änderungen durch den Veranstalter

Geänderte Streckenlängen sowie Reihenfolgen können mit dem Vorstand generell abgestimmt werden.

Der Vorstand hat mehrheitlich den Wettkampfgenehmigungen zuzustimmen.

 

§ 11 Schlußbestimmung

-/-

 

 

 

 

!!! unverbindliche Richtlinie !!!

 

Anti-Doping Ordnung

der Global Quadrathlon Organisation (GQO)

 

Präambel

 

Doping ist in jeder Hinsicht von der GQO gebannt.

 

Doping ist die unerlaubte Leistungsförderung, um sich insbesondere einen Wettbewerbsvorteil in Wettkämpfen gegenüber anderen Athleten zu verschaffen.

 

Doping untergräbt einen fairen Wettkampf und kann die eigene Gesundheit gefährden.

 

Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) fördert und schützt eine gesunde und faire Sportpraxis. Doping ist damit unvereinbar. Die Anti-Doping-Ordnung (ADO) verteidigt die berechtigte Erwartung jedes Athleten, an dopingfreien Wettkämpfen teilzunehmen, zugleich zeigt sie die Sanktionen und Folgen auf, die schon der Versuch von Doping zur Folge hat.

Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) wird ihrer Anti-Doping-Arbeit stets eine beste Praxis nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der international anerkannten Praxis der NADA und WADA im Rahmen seiner finanziellen und sonstigen Möglichkeiten zugrunde legen.

 

Eid gegen Doping

 

Jeder lizensierte Sportler und Mitglied des Global Quadrathlon Organisation (GQO) erklärt sich zu folgendem Eid, der der freiwilligen Aktion „cleanrace“ entnommen ist.

 

1. Ich erkläre, die Bekämpfung von Doping aktiv zu unterstützen.

2. Als Athlet/Athletin will ich meine sportlichen Ziele mit intelligentem Training, gesunder Ernährung und entsprechendem Lebensstil erreichen.

3. Ich respektiere die sportlichen Regeln meiner Sportart und gelobe, im Wettkampf fair zu handeln.

4. Ich kultiviere den Sport im ursprünglichen Sinne und bemühe mich, mit meiner sauberen Einstellung zum Sport Vorbild für meine Mitmenschen zu sein.

5. Ich werde nach meinen Möglichkeiten mein Umfeld über die gesundheitlichen Risiken des Dopings aufklären.

6. Wenn ich einen Dopingfall in meiner Umgebung wahrnehme, versuche ich, demjenigen/derjenigen die negativen Seiten von Doping aufzuzeigen.

 

Auf der Seite Internetseite cleanrace.de kann man zudem freiwillig diesen Eid öffentlich machen.

 

 

Grundlagen

 

§ 1 Definition des Doping

 

(1) Doping liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer der von der Global Quadrathlon Organisation (GQO) vertretenen Sportarten Substanzen mit verbotenen Wirkstoffen oder verbotene Methoden oder Techniken angewandt werden oder ihre Anwendung zugelassen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob eine verbotene Substanz, Technik oder Methode Wirksamkeit entfaltet hat.

 

(2) Verbotene Substanzen und verbotene Methoden ergeben sich aus den international anerkannten Regeln der World Anti Doping Agency (WADA) und den national geltenden Bestimmungen der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA). Diese Regeln sind von allen Sportlerinnen und Sportlern und den sonstigen für die Sportausübung Verantwortlichen zu beachten.

Internet-Veröffentlichungen werden erfolgen. Die Bestimmungen im „Anti-Doping-Regelwerk“ der Nationalen Anti-Doping-Agentur – NADA-Code – einschließlich der Anhänge 1 (Begriffsbestimmungen), 2 (Durchführung der 2 Trainingskontrollen), 3 Durchführung der Wettkampfkontrollen, 4 (Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens des Athleten), 5 (Besondere Vorschriften für Athleten mit Behinderungen), 6 (Entnahme von Blutproben) und 7 (Entnahme von Urinproben) sind Bestandteil dieser Ordnung; im Zweifel gehen sie abweichenden Bestimmungen in den nachfolgenden Vorschriften vor. §. 16 bleibt unberührt. Die verbotenen Wirkstoffe und Methoden ergeben sich aus der Liste, die die NADA veröffentlicht.“

 

(3) Jede Art von Doping i. S. d. Abs. 1 und 2 ist verboten. Jeder Sportler und jede Sportlerin ist insoweit in der persönlichen Verantwortung. Diese Verantwortung wird in keinem Fall durch Verursachungsbeiträge anderer Personen oder Stellen in Frage gestellt. Das Gleiche gilt für Trainer, Ärzte oder andere Hilfsperson auf der Grundlage der von der Global Quadrathlon Organisation (GQO) erteilten Betreuerpässe.

 

§ 2 Geltungsbereich der Anti-Doping-Regeln

 

(1) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten insbesondere für alle Inhaber nationaler Verbände (zB eines QUAD-Startpasses, einer Tageslizenz oder einer Trainer- oder Betreuererlaubnis der QUAD, die an Trainingsmaßnahmen oder Wettkampfveranstaltungen der QUAD teilnehmen bzw. Teilnehmer betreuen). Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die von anderen Ausrichtern oder Organisationen durchgeführt werden.

 

(2) Die Vereine und Veranstalter sind für die effektive Durchführung von Dopingkontrollen bei Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen in ihrem Bereich verantwortlich.

 

(3) Die Anwendung der Bestimmungen dieser Ordnung ist mit Veranstaltern oder Ausrichtern mit mindestens gleich hohem Schutzniveau zu vereinbaren.

 

§ 3 Informationsobliegenheit

 

Athletinnen und Athleten sowie alle Verantwortlichen im Sport-, Trainings- und Mannschaftsbereich haben sich über den aktuellen Stand der Anti-Doping-Regelungen unaufgefordert und vollständig zu informieren. Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) teilt dazu auf schriftliche Anfrage die Veröffentlichungsquellen (z. B. Internetadressen) mit. Diese werden auch auf der Internetseite der Global Quadrathlon Organisation (GQO) angegeben.

 

 

Pflichten und Rechtsfolgen

 

 

§ 4 Pflicht zur Verfolgung von Dopingverstößen

 

1. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ordnung und der Regelwerke, auf die diese Ordnung verweist (insbesondere der WADA und der NADA) wird sanktioniert. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum.

 

2. Soweit die für Verstöße Verantwortlichen oder Mitverantwortlichen nicht der Zuständigkeit der Global Quadrathlon Organisation (GQO) unterfallen, kann die QUAD

- die jeweils zuständigen (Sport-)Verbände im nationalen oder internationalen Bereich unterrichten,

- evtl. bestehende Verträge mit den verantwortlichen Personen oder Stellen kündigen.

 

Weitere geeignete Maßnahmen zur Verfolgung der Verstöße und zum Schutz vor weiteren Verstößen bleiben vorbehalten.

 

§ 5 Persönliche Verantwortlichkeit von Athleten

 

1. Bei ärztlichen Behandlungen hat der Sportler oder die Sportlerin den behandelnden Arzt darauf hinzuweisen, dass bei der Einnahme von Medikamenten die Antidopingregeln zu beachten sind.

 

2. Ein in anderen Sportarten oder im Zuständigkeitsbereich anderer Sportverbände eingeleitetes Verfahren wegen des Verdachts auf einen Dopingverstoß muss auch dann, wenn jenes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, unaufgefordert und unverzüglich dem Antidoping-Beauftragten der Global Quadrathlon Organisation (GQO) mitgeteilt werden.

 

3. Jedes Mitglied eines Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Kaders ist – sofern es eine sozialabgabenpflichtiges (monatliches) Einkommen bezieht, dass wenigstens der niedrigsten Tarifgruppe für den Dienstleistungsbereich, die durch die Gewerkschaft VERDI vertreten wird, entspricht, und in diesem Sinne als Profiathlet bezeichnet wird - verpflichtet, der Bundesgeschäftsstelle die Trainingsorte und -zeiten sowie den neuen Aufenthaltsort schriftlich mitzuteilen, wenn es den Wohnsitz, der der Global Quadrathlon Organisation (GQO) gemeldet wurde, für drei Tage oder mehr verlassen möchte. In der Mitteilung ist die Dauer der Abwesenheit sowie die Adresse anzugeben, unter der die Athletin oder der Athlet anzutreffen ist. Sie muss bei Inlandsaufenthalten vor Reiseantritt und bei Auslandsaufenthalten zehn Tage vor Reiseantritt dem Antidoping-Referat des Global Quadrathlon Organisation (GQO) zugehen.

Bei begründetem Verdacht kann der Vorstand auch Nachweise von Amateuren verlangen.


§ 6 Persönliche Verantwortlichkeit von Trainern, Betreuern etc.

 

1. Trainer, Mannschaftsbetreuer, -ärzte und sonstige Hilfspersonen von Athletinnen oder Athleten sind verpflichtet, das Ziel eines dopingfreien Sports uneingeschränkt zu fördern. Sie sollen regelmäßig an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zur Dopingbekämpfung teilnehmen.

 

2. Bei Dopingkontrollen sind die in Abs. 1 genannten Personen zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.

 

§ 7 Verstöße gegen Sperren und Mitwirkungspflichten

 

1. Als Dopingverstöße gelten auch die Missachtung von Sperrzeiten oder Suspendierungen und vergleichbare Rechtsfolgen. Verstöße dieser Art werden nach Maßgabe des § 9 geahndet.

 

2. Gegen diese Ordnung verstößt auch, wer

 

a) im Zusammenhang mit den von der Global Quadrathlon Organisation (GQO) vertretenen Sportarten verbotene Substanzen beschafft, besitzt oder verbreitet oder verbotene Techniken verbreitet oder ihre Anwendung anbietet.

b) als Athletin oder Athlet oder deren/dessen Hilfsperson

- eine ordnungsgemäße, auch nicht zuvor angemeldete Dopingkontrolle oder Probenahme seitens hierzu berechtigter Personen auch außerhalb eines Wettkampfs (z. B. während einer Trainingsmaßnahme) verweigert oder einer Probenahme unentschuldigt fernbleibt; Entschuldigungsgründe werden streng geprüft; sie sind unverzüglich und solide nachzuweisen, andernfalls ist ein unentschuldigtes Fernbleiben anzunehmen.

- das Verfahren einer Dopingkontrolle behindert oder verzögert; dem gleichgestellt ist die Manipulation der Kontrolle oder von Proben,

- eine Meldepflicht (§ 5 Abs. 3) trotz vorausgegangener Verwarnung nicht beachtet,

- Verfahren wegen Dopingverdachts oder festgestellte Dopingverstöße aus dem Bereich anderer nationaler, ausländischer oder internationaler Sportverbände nicht meldet oder

- an dem Verfahren nach dieser Ordnung trotz Abmahnung nicht hinreichend mitwirkt.

c) als Verantwortlicher der Global Quadrathlon Organisation (GQO) es unterlässt, dass Verpflichtungen i.S.d. §. 2 Abs. 3 weitergegeben werden;

d) im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach dieser Ordnung gegen die Vertraulichkeit des Verfahrens verstößt.

In den vorstehenden Fällen sind auch Anstiftung oder Beihilfe oder der Versuch verboten. Buchst. d) gilt nicht für die nicht-namentliche Presseinformation nach positiver A-Probe und die namentliche Presseinformation nach positiver B-Probe, einem Verzicht auf die B-Probe oder vergleichbarem Verfahrensstand.

 

3. Im Fall des Abs. 2 Buchst. c und d wird das Verbandsgericht auf Antrag tätig. Es kann eine Ermahnung sowie die Empfehlung an das Präsidium aussprechen, die betroffene Person von ihren Aufgaben zu entbinden.


§ 8 Suspendierung

 

1. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen diese Ordnung, wird der oder die Verantwortliche unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Mit dem Zugang dieser Benachrichtigung (Art. 25 Abs. 4) ruhen mit sofortiger Wirkung alle Rechte zum Start bei Wettkämpfen oder zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen oder zur Betreuung von Athleten (Suspendierung). Über diese Wirkung muss der oder die Betroffene schriftlich informiert werden.

 

2. Der Verdacht eines Dopingverstoßes ist stets gegeben, wenn der oder die Betroffene auf frischer Tat angetroffen wird oder das positive Ergebnis einer A-Probe vorliegt.

 

3. Ergibt sich ein Tatverdacht bei einem Wettkampf, wird eine Disqualifikation der Athletin oder des Athleten für den Fall der Bestätigung des Tatverdachts angekündigt.

 

4. Für alle im Zeitraum zwischen der Dopingkontrolle und der Benachrichtigung nach Abs. 1 erbrachten Leistungen wird vorläufig die Disqualifikation und die Anullierung der Wettkampfergebnisse ausgesprochen.

 

§ 9 Sanktionen

 

1. Sanktionen können bei schuldhaften Verstößen nur von den nach dieser Ordnung zuständigen Organen verhängt werden.

 

2. Verstöße können folgende Sanktionen nach sich ziehen:

 

a) Verwarnung

b) Geldbuße

c) Ungültigkeit von Wettkampfergebnissen;

d) Sperre der Athletin oder des Athleten bzw. Entzug der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Trainer, Mannschaftsarzt oder sonstige Hilfsperson, jeweils für eine bestimmte Dauer;

e) Aberkennung von Preisgeldern und Titeln oder Medaillen;

 

Die in Satz 1 genannten Folgen können auch im Fall eines Versuchs verhängt werden.

Die Sanktionen werden – einzeln oder nebeneinander - bei Vorsatz und Fahrlässigkeit verhängt. Liegen ordnungsgemäß erhobene objektive Befunde vor (z. B. Laborwerte), ist in der Regel von einem schuldhaften Verhalten des oder der Betroffenen auszugehen.

 

3. Bei Anwendung verbotener Wirkstoffe bzw. Methoden oder dem Versuch einer solchen Anwendung oder dem Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs (bzw. Metaboliten) in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe wird beim ersten Verstoß in der Regel eine 4-jährige Sperre, beim zweiten Verstoß eine längere Sperre bis hin zu einer i.d.R. lebenslangen Sperre verhängt.

 

Die Dauer einer Sperre richtet sich nach dem Maß der Pflichtwidrigkeit sowie der Zahl und dem Gewicht der einzelnen Verstöße unter Berücksichtigung des Anti-Doping- Regelwerks der NADA ( Ziff. 10 – "Sanctions on Individuals" - insbesondere 10.3 - 10.6 “ (10.2) Except for the specified substances in Art. 10.3, the period of Ineligibilty imposed for a violation ... shall be: First violation: two years' Ineligibility. Second violation Lifetime Ineligibility. ... (10.3) The Prohibited List may identify specified substances which are particularly susceptive to unintentional anti-doping rules violations because of their general availability in medicinal products or which are less likely to be abused as doping agents. Where an Athlete can establish that the Use of such a specified substance was not intended to enhance sport perfomance, the period of Ineligibility ... shall be replaced with the following: First violation: At a minimum, a warning and reprimand and no period of Ineligibility from future Events, and, at a maximum, one (1) year's Ineligibiliy. Second Violation: Two (2) years' Ineligibility. Third violation: Lifetime Ineligibility. ... (10.4) - (10.6) ..." )

 

Soweit der Dopingverstoß auf Fahrlässigkeit beruht, ist die Bemessung der Sperrzeit vom Grad der Fahrlässigkeit abhängig. Ein Irrtum über ein Dopingverbot ist nur zu berücksichtigen, soweit dieser Irrtum trotz zumutbarer Beachtung der Pflicht gem. § 3 Abs. 2 als entschuldbar erscheint.

Das weitere Verhalten des Betroffenen und die Wirkung des festgestellten Verstoßes auf andere sind angemessen zu berücksichtigen.

 

4. Für Trainer, Ärzte etc. gilt Abs. 3 entsprechend.

 

5. Wird ein Startverbot (z. B. infolge Suspendierung) missachtet, wird dies - neben einem festgestellten Dopingverstoß - mit einer zusätzlichen Wettkampfsperre von einem Jahr geahndet. Diese Wettkampfsperre beginnt mit jeder unberechtigten Teilnahme von neuem zu laufen.

 

6. Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Buchst. a sind nach Abs. 3 zu ahnden. Erstmalige Verstöße i. S. d. § 7 Abs. 2 Buchst. b führen zu einer Verwarnung, im Wiederholungsfall können die übrigen in Abs. 3 bestimmten Rechtsfolgen verhängt werden.

 

7. Dopingverstöße haben die Ungültigkeit aller nationalen und internationalen Wettkampfergebnisse seit dem Beginn der Wirksamkeit einer Suspendierung (im Regelfall Abnahme der Probe) zur Folge.

 

Infolge der Ungültigkeit der Wettkampfergebnisse werden die von der Global Quadrathlon Organisation (GQO) zuerkannten Preisgelder aberkannt und sind zurückzuzahlen. Von einer Rückforderung kann ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese eine außergewöhnliche persönliche Härte zur Folge hätte; zuvor sind Ratenzahlungsregelungen zu prüfen. Die Entscheidung trifft das Präsidium.

 

8. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag der Entscheidung darüber; die Zeit seit der Suspendierung wird angerechnet. Athletinnen und Athleten dürfen im Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Bereich für die Dauer der Sperre auch nicht als Trainerin oder Trainer tätig werden.

 

9. Eine Geldbuße kann neben anderen Sanktionen verhängt werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 50 und höchstens 2.000 Euro. Die Verhängung einer Geldbuße hat - unmittelbar - die Wirkung einer Suspendierung; diese dauert an, bis die Geldbuße vollständig bezahlt ist oder eine Ratenzahlung oder Stundung bewilligt wird.

 

10. Von einer Sanktion kann abgesehen werden, wenn

 

a) die Athletin oder der Athlet die maßgeblichen Tatsachen vor dem Training oder Wettkampf - unter Vorlage einer Ausnahmegenehmigung nach den Richtlinien des WADA-Codes (International Standard for Therapeutical Use Exemtions – TUE -) oder eines gleichwertigen Dokuments - angezeigt hat,

b) die medizinische Notwendigkeit der zugeführten Substanz oder angewandten Technik oder Methode ärztlich zu begründen ist und vom Antidoping-Beauftragten der Global Quadrathlon Organisation (GQO) anerkannt wird.

 

11. Das Präsidium der Global Quadrathlon Organisation (GQO) kann Sanktionen nach Einholung einer Stellungnahme der Antidopingkommission und des Antidopingbeauftragten – auch nachträglich – abmildern, wenn der oder die Betroffene zur Aufklärung des Sachverhalts maßgeblich beiträgt und sein weiteres Verhalten eine Abmilderung rechtfertigt.

 

§ 10 Mannschaften und Teams

 

Die Folgen von Dopingverstößen einzelner Mannschafts- oder Teammitglieder für die Wertung des Mannschafts- oder Teamergebnisses bestimmen sich nach der Sportordnung.

 

§ 11 Weitere Folgen für Vereine und Ausrichter

 

1. Werden im Bereich von Veranstaltungen oder Vereinen unzureichende Antidoping-Kontrollen im Rahmen deren Möglichkeiten durchgeführt, ergeht eine schriftliche Abmahnung durch den Antidoping-Beauftragten der Global Quadrathlon Organisation (GQO).

 

2. Für Veranstalter oder Ausrichter, die in Zusammenarbeit mit der Global Quadrathlon Organisation (GQO) Sportveranstaltungen in den von der QUAD betreuten Sportarten durchführen, gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach schriftlicher Abmahnung eine erneute Beauftragung nicht mehr zulässig ist.

 

 

Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kooperation

 

 

§ 12 Vereine

 

Jeder Betroffene und jeder örtliche Verein kann sich in Antidoping-Fragen unmittelbar an den Antidoping-Beauftragten der Global Quadrathlon Organisation (GQO) wenden.

 

§ 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

 

Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) arbeitet zur ständigen Verbesserung und Weiterentwicklung ihrer Antidoping-Arbeit mit der NADA, dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zusammen.

 


Durchsetzung der Antidoping-Ordnung

 

 

§ 14 Verbindlichkeit der Antidoping-Ordnung

 

1. Mit jeder Ausgabe eines Startpasses oder eines Trainer-, Betreuer- oder ähnlichen Ausweises wird die Verpflichtung begründet, die Bestimmungen dieser Ordnung zu beachten.

 

2. Die mit der Durchführung einzelner Veranstaltungen beauftragten Ausrichter werden durch schriftliche Vereinbarung verpflichtet, die Verpflichtung zur Beachtung dieser Ordnung an die teilnehmenden Athletinnen und Athleten und ihre Betreuungspersonen weiterzugeben.

 

3. Weitergehende internationale Antidoping-Vorschriften bleiben unberührt.

 

§ 15 Überwachung

 

Der Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Antidoping-Beauftragte (ADB; vgl. § 18) überwacht und fördert die Anwendung dieser Ordnung. Er hat darüber dem Verbandstag und dem Präsidenten zu berichten. In regelmäßigen Abständen kann er einen Bericht über die Antidopingarbeit in den Vereinen verlangen.

 

§ 16 Auslegungsregel

 

Die Bestimmungen dieser Ordnung sind im Sinne eines möglichst effektiven Schutzes gegen Dopingverstöße und eines hohen Schutzniveaus auszulegen. Keine Bestimmung dieser Ordnung darf so ausgelegt werden, dass sie den internationalen Antidoping-Anforderungen der WADA, des IOC und den jeweilgen NADAs widerspricht.

 

 

Zuständigkeiten und Verfahrensablauf

 

 

§ 17 Bundesverband

 

1. Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) ist zur Durchführung dieser Ordnung für alle Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe auf Bundesebene, auch mit internationaler Beteiligung zuständig.

 

2. Die Mitglieder informieren die Global Quadrathlon Organisation (GQO) unverzüglich über jedes in ihrem Bereich eingeleitete Verfahren und über festgestellte positive Probenbefunde.


§ 18 Antidoping-Beauftragter (ADB)

 

1. Die Antidopingarbeit der Global Quadrathlon Organisation (GQO) wird von einem Antidoping-Beauftragten (ADB) organisiert und koordiniert. Dieser wird vom QUAD-Präsidium bestellt; er kann jederzeit abberufen werden.

 

2. Der ADB ist in Antidoping-Angelegenheiten nicht weisungsgebunden. Er hat das Recht der Teilnahme an Präsidiumssitzungen. Er arbeitet in Antidoping-Angelegenheiten eng mit den Landesverbänden zusammen.

 

§ 19 Antidoping-Kommission (ADK)

 

1. Für die Verfolgung von Antidoping-Verstößen und die Entscheidung über Suspendierungen und Sanktionen ist die Antidoping-Kommission (ADK) zuständig. Diese wird vom Präsidium der Global Quadrathlon Organisation (GQO) bestellt; sie besteht aus drei Personen. Der ADK sollen ein Jurist und ein Mediziner oder Pharmakologe angehören. Die Bestellung endet mit der Bestellung einer neuen ADK durch das Präsidium. Während eines anhängigen Verfahrens ist die Bestellung einer neuen ADK für dieses Verfahren unzulässig.

 

2. Das Präsidium der Global Quadrathlon Organisation (GQO) bestimmt zugleich mit der Entscheidung nach Abs. 1 den Vorsitz der ADK und bestellt bis zu drei Ersatzmitglieder, die im Falle der Verhinderung oder des Ausfalls eines ADK-Mitglieds tätig werden. Die Ersatzmitglieder rücken in der vom Präsidium festgelegten Reihenfolge nach und bleiben bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens im Amt.

 

§ 20 Verfahren der Antidoping-Kommission (ADK)

 

1. Die ADK und ihre Mitglieder sind unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Das Verfahren ist vertraulich und grundsätzlich nicht öffentlich.

 

2. Die ADK kann die Entscheidung durch Beschluss nach Anhörung des Betroffenen dem oder der Vorsitzenden übertragen. Die Übertragung kann rückgängig gemacht werden.

 

§ 21 Pflicht zur Information der ADK

 

1. Anhaltspunkte über einen möglichen Verstoß gegen diese Ordnung sind dem Vorsitzenden der ADK unverzüglich und streng vertraulich mitzuteilen. Dabei sollen die Namen und Adressen der betroffenen Person(en) und ggf. von Zeugen, Zeit und Ort der Feststellungen, Probennahmen und vorliegende Analyseergebnisse angegeben werden.

 

2. Abs. 1 gilt entsprechend für positive Kontrollergebnisse anderer, auch internationaler Sportverbände oder Sportorganisationen.


§ 22 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

 

1. Bestehen Hinweise auf einen Dopingverstoß, ist sofort ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Fall eines positiven Ergebnisses der A-Probe oder des § 20 Abs. 2 wird die Global Quadrathlon Organisation (GQO) informiert. Gleichzeitig sind in diesem Fall die Voraussetzungen einer Suspendierung (§ 8 Abs. 1) erfüllt.

 

2. Der Athlet hat sich zu den Verdachtsgründen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang der Benachrichtigung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schriftlich zu äußern. Er kann innerhalb dieser Frist die Untersuchung der B-Probe verlangen. Die Frist kann durch Beschluss der ADK nach Anhörung des Athleten auf minimal drei Kalendertage abgekürzt oder auf maximal 20 Kalendertage verlängert werden. Auf Wunsch kann sich der Betroffene mündlich äußern; darüber wird ein Protokoll gefertigt, das auch der Betroffene unterschreibt.

 

3. Ist die Frist nach Abs. 2 ohne Äußerung abgelaufen, gilt die A-Probe als anerkannt.

 

4. Der Vorsitzende der ADK prüft nach Eingang der Äußerung (Abs. 2), ob Anlass zur Aufhebung der Suspendierung besteht; ggf. hat er unverzüglich die Entscheidung der ADK darüber herbeizuführen.

 

5. Der oder die Betroffene kann eine Aufhebung der Suspendierung, der Disqualifikation oder der Aussetzung der Berechtigung zur Tätigkeit als Trainer oder sonstige Hilfsperson durch die ADK beantragen; die Antragsfrist beträgt fünf Kalendertage ab Bekanntgabe der Suspendierung. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.

 

6. Die Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 5 soll beschleunigt erfolgen; sie erfolgt nach Maßgabe einer summarischen Prüfung der Einwände gegen die vorliegenden Verdachtsgründe. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Wird der Antrag abgelehnt, kann ein neuer Antrag nur auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden.

 

7. Wird eine Untersuchung der B-Probe verlangt (Abs. 3), soll diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Untersuchungsverlangens durchgeführt werden. Den Untersuchungstermin bestimmt der Vorsitzende der ADK, ebenso, ob ein neutraler Zeuge dabei anwesend sein soll. Der oder dem Betroffenen oder dessen/deren Vertreter ist Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Probenöffnung zu geben. Nach Vorlage des Ergebnisses der B-Probe hat der Athlet Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme; die ADK kann dafür eine Frist setzen.

 

§ 23 Ermittlungen

 

Die Tatsachenermittlung erfolgt von Amts wegen. An Beweisanträge der oder des Betroffenen ist die ADK nicht gebunden. Sie kann weitere Beweiserhebungen anordnen, wenn diese zur Aufklärung des Tatverdachts erforderlich sind.

Wird die Sachaufklärung vereitelt oder erschwert, kann dies zu Lasten des oder der Betroffenen gewertet werden.


§ 24 Einstellung des Ermittlungsverfahrens

 

Die ADK stellt das Ermittlungsverfahren ein und hebt die Suspendierung auf, wenn ein schuldhafter Verstoß des Betroffenen nicht nachweisbar erscheint. Dies wird dem Betroffenen und dem ADB unverzüglich mitgeteilt.

 

§ 25 Allgemeine Verfahrensregeln

 

1. Verfahrenshandlungen sind schriftlich vorzunehmen. Nicht fristgebundene Erklärungen können per e@mail an die von der ADK angegebene Adresse erfolgen; das Risiko der richtigen Übermittlung der Erklärung trägt der jeweilige Absender.

 

2. Der Schriftverkehr mit der ADK ist über die Bundesgeschäftsstelle der Global Quadrathlon Organisation (GQO) zu führen.

 

3. Der oder die Betroffene hat das Recht, sich auf eigene Kosten durch einen Rechtsanwalt oder einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Er oder sie ist auf schriftliches Verlangen persönlich zu hören.

 

4. Mitteilungen an den/die Betroffene/n gelten mit dem dritten Tag nach Absendung aus der QUAD-Geschäftsstelle als zugegangen. Zustellungen nach dieser Ordnung sind durch Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen. Als Zustellungsdatum gilt das auf dem Einschreibe-Rückschein angegebene Datum. Hat der oder die Betroffene im Inland keine Zustellanschrift oder keinen Zustellungsbevollmächtigten, wird die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung auf der Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Homepage ersetzt, dass das zuzustellende Schriftstück über das Internet angefordert werden kann; in diesem Fall gilt die Zustellung mit dem zehnten Tag nach der Bekanntmachung als bewirkt.

 

5. Für die gegenüber der Global Quadrathlon Organisation (GQO) einzuhaltenden Fristen ist der Eingang bei der Bundesgeschäftsstelle der Global Quadrathlon Organisation (GQO) maßgebend. Die Fristberechnung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordung (ZPO) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Unter den Voraussetzungen des § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt werden.

 

6. Akteneinsicht kann erst nach Abschluss der Ermittlungen beansprucht werden.

 

7. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind nur beachtlich, wenn sie geeignet sind, ernsthafte Zweifel am Analyseergebnis oder an sonstigen den Tatverdacht stützenden oder widerlegenden Beweismitteln zu begründen. Solche Verstöße sind innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntniserlangung zu rügen; unterbleibt dies, verliert der ADB oder die oder der Betroffene für das gesamte weitere Verfahren dieses Rügerecht. Auf diese Folge soll zu Beginn des Verfahrens hingewiesen werden.

 

§ 26 Entscheidungen anderer Verbände

 

Die wegen eines Dopingverstoßes im Sinne dieser Ordnung ergehende Entscheidung eines anderen Sportverbandes gilt auch für den Bereich der Global Quadrathlon Organisation (GQO), sofern der andere Sportverband dem Standard des Anti-Doping-Regelwerkes der NADA entsprochen hat. Der Betroffene erhält dazu auf Verlangen einen schriftlichen Bescheid des Antidoping-Beauftragten (§ 18). Dagegen kann mündliche Verhandlung entsprechend § 26 beantragt werden. Für das weitere Verfahren gelten § 27-29.


§ 27 Mündliche Verhandlung

 

1. Bei hinreichendem Verdacht eines Dopingverstoßes bestimmt die oder der Vorsitzende der ADK unverzüglich einen Termin und den Ort, an dem die ADK den oder die verantwortliche(n) Persone(n) anhört, es sei denn, darauf wird schriftlich verzichtet. In diesem Fall bestimmt die oder der Vorsitzende nach Abschluss der Beweisaufnahme unverzüglich einen Termin zur Entscheidung. Präsidium und Athlet sind über den Termin formlos zu informieren.

 

2. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung muss den Verfahrensbeteiligten mindestens zwei Wochen vor der Anhörung zugehen; die Frist kann mit Einverständnis des Betroffenen abgekürzt werden. In der Ladung ist anzugeben, ob und ggf. welche Zeugen oder Sachverständige gehört werden sollen. Über Terminänderungen wird entsprechend § 227 ZPO entschieden.

 

3. Der oder die Vorsitzende der ADK kann den/die Betroffene/n schriftlich auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Tatsachen anzugeben oder die Beweismittel zu bezeichnen, deren Berücksichtigung für erforderlich gehalten wird. Nach Ablauf der Frist angegebene Tatsachen oder Beweismittel können von der ADK als verspätet zurückgewiesen werden; auf diese Folge ist in der Aufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.

 

4. Für die Beweisaufnahme gelten die Bestimmungen der ZPO entsprechend. Beweiserhebungen können durch ausdrücklichen Beschluss der ADK von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.

 

5. Die mündliche Verhandlung der ADK ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des QUAD-Präsidiums haben das Recht der Anwesenheit.

 

§ 28 Entscheidung

 

1. Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist unverzüglich eine Entscheidung zu fällen, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen seit Schluss der letzten mündlichen Anhörung.

 

2. Die ADK entscheidet nach Anhörung des oder der Betroffenen auch über die Anerkennung von im Ausland festgestellten Dopingverstößen sowie darüber, ob und inwieweit die im Ausland verhängten Sanktionen auch im Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Bereich gelten. Sofern diese nicht gelten sollen, ist über Sanktionen nach dieser Ordnung zu entscheiden.

 

3. Die ADK kann durch Beschluss zu jedem Zeitpunkt des Entscheidungsverfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die sie in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält.

 

4. Die Entscheidung der ADK wird schriftlich abgefasst, begründet und dem oder der Betroffenen, dem ADB und dem Präsidium zugestellt. Der oder die Betroffene kann auf schriftliche Gründe verzichten. Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der ADK zu unterschreiben.


§ 29 Kosten

 

1. Die Kosten des Verfahrens der ADK trägt im Falle einer Sanktion der oder die Betroffene; die ADK kann nach billigem Ermessen eine abweichende Kostenentscheidung treffen.

 

2. Als Verfahrenskosten werden eine allgemeine Verfahrensgebühr von 50 € Reisekosten der ADK sowie Auslagen für Beweiserhebungen (Probenanalysen, Sachverständige, Zeugen u. a.) erhoben.

 

3. Die Einstellung des (Ermittlungs-)Verfahrens begründet keinen Anspruch des oder der Betroffenen auf Kostenerstattung gegen die Global Quadrathlon Organisation (GQO).

 

4. Auf Antrag des Betroffenen kann das Präsidium der Global Quadrathlon Organisation (GQO) die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 30 Rechtsmittel

 

1. Gegen die Entscheidung der ADK steht dem Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Präsidium und dem Betroffenen der Einspruch zum Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Verbandsgericht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu. Die Entscheidung des Verbandsgerichts ist abschließend.

 

2. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann auf Antrag vom Verbandsgericht angeordnet werden. Bei Sperren ist zuvor der ADB zu hören.

 

§ 31 Bekanntgabe der Entscheidung an andere Verbände

 

Andere Verbände werden über Verfahren und Entscheidungen nach dieser Ordnung unterrichtet, soweit deren Zuständigkeit berührt ist.

 

 

Tatsachenfeststellung und Kontrolle

 

 

§ 32 Beschleunigungsgrundsatz, faires Verfahren, Persönlichkeitsschutz

 

1. Der ADB und die Betroffenen haben an der Aufklärung aller maßgeblichen Fragen aktiv mitzuwirken. Die zuständigen Organe haben jederzeit für eine zügige Verfahrensabwicklung bei gleichzeitiger Beachtung des Datenschutzes zu sorgen.

 

2. Jeder Betroffene hat Anspruch auf ein faires Verfahren und Achtung seiner Würde. Die mit den Ermittlungen, insbesondere den Dopingkontrollen und Probennahmen verbundenen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte und in die Intimsphäre müssen auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.

 

3. Bis zum Abschluss des Verfahrens nach dieser Ordnung ist niemand befugt, Informationen darüber an Dritte weiterzugeben. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der oder die Vorsitzende der ADK nach Anhörung des Betroffenen. “Dritte” i. S. d. S. 1 sind nicht die Global Quadrathlon Organisation (GQO) und die angehörenden Nationalen Verbände, ferner nicht die WADA und die NADA.


§ 33 Durchführung von Doping-Tests

 

1. Dopingkontrollen bestehen in körperlichen Untersuchungen, in der Abnahme von Ausscheidungsprodukten oder der Entnahme von Blut der Athletin oder des Athleten. Die Probennahmen und Kontrollen dürfen ausschließlich durch geschultes Personal unter Beachtung international anerkannter Standards erfolgen. Die entnommenen Proben werden auf eine A- und eine B-Probe aufgeteilt und dauerhaft und verwechslungssicher gekennzeichnet.

 

2. Jede Athletin und jeder Athlet ist verpflichtet, sich im und außerhalb des Wettkampfs (z. B. beim Training) Dopingkontrollen zu unterziehen und diese zu dulden. Mit der Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen ist die Einwilligung der Athletin oder des Athleten zur Entnahme von Blutproben im Zusammenhang mit Dopingkontrollen verbunden. Dies gilt auch dann, wenn - bei Mannschaftswettbewerben - gegen alle Mannschaftsmitglieder Kontrollmaßnahmen erfolgen.

 

3. Absatz 1 gilt entsprechend für Dopingkontrollen, die in anderen der Global Quadrathlon Organisation (GQO) angehörenden Mitgliedsverbänden auf deren Verbandsgebiet durchgeführt werden.

 

4. Die ordnungsgemäße Durchführung der Dopingkontrolle und der Kennzeichnung der Proben wird von der oder dem Betroffenen und der mit der Probennahme beauftragten Person schriftlich protokolliert und durch Unterschrift bestätigt.

 

5. Ergänzend gelten die Vorschriften des NADA-Code über Dopingkontrollverfahren und Ergebnismanagement.

 

§ 34 Probenanalyse

 

1. Die Proben werden in den zugelassenen Untersuchungsstellen unverzüglich auf verbotene Substanzen, Techniken oder Methoden untersucht. Der oder die Betroffene und seine oder ihre Beauftragten haben keinen Zugang zu den entnommenen Proben, den Räumen, in denen diese aufbewahrt werden oder den Untersuchungslabors, es sei denn, sie sind in ständiger Begleitung einer Überwachungsperson. Die Proben sind sicher aufzubewahren, bis seit Abschluss dieses Verfahrens oder eines anderen Verfahrens (auch vor staatlichen Behörden oder Gerichten) zwei Monate vergangen sind.

Negative Ergebnisse der B-Proben-Öffnung werden unverzüglich bekanntgegeben.

 

§ 35 Beweisführung

 

1. Grundlagen der Tatsachenfeststellung sind Analyseergebnisse (Laborbefunde), Urkunden, sichergestellte Gegenstände, Augenscheinsergebnisse, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen und ein schriftliches Geständnis der Athletin oder des Athleten bzw. der verantwortlichen Hilfsperson. Weiter können Auskünfte anderer Stellen (Behörden, Sportverbände) oder gerichtliche Entscheidungen berücksichtigt werden.

 

2. Das zuständige Organ entscheidet aufgrund seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung, ob der Beweis eines Verstoßes - orientiert an international anerkannten Standards ( Art. 3.1 WADA-Code Wortlaut: [Art. 3.1] "... The standard of proof shall be whether the Anti-Doping-Organization has established an anti-doping-rule violation to the comfortable satisfaction of the hearing body bearing in mind the seriousness of the allegation which is made. This standard of proof in all cases is greater than a mere balance of probability but less than proof beyond a reasonable doubt. ..." ) - erbracht ist.

 

§ 36 Berichtswesen

 

Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) hat die NADA, und andere Sportorganisationen sowie Vereine über den Inhalt der Verfahren und die Rechtsfolgen zu informieren, die sich auf die Startberechtigung des Athleten beziehen, soweit dies für einen geordneten Sportbetrieb erforderlich ist und Persönlichkeitsrechte des Athleten nicht entgegenstehen.

 

 

Schlussbestimmungen

 

 

§ 37 Haftungsbegrenzung

 

1. Der Global Quadrathlon Organisation (GQO) und die für ihn handelnden Personen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stets nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 708 BGB § 708 BGB: Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt).

 

2. Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) ist berechtigt, eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen, die die Kontrollen durchführen, oder gegen die Analyseinstitute an den oder die Betroffene abzutreten, soweit dessen Rechte berührt sind.

 

§ 38 Grundsatzregelung

 

Dopingmaßnahmen müssen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Global Quadrathlon Organisation (GQO), der Veranstalter und der Vereine angelegt sein. Die Zielsetzung muss wahrhaftes Bemühen um einem Drogen-, bzw. dopingfreien Sport sein.

 

§ 39 Änderung der Anti-Doping-Ordnung

 

Die Bestimmungen dieser Ordnung können durch Beschluss des Präsidiums der Global Quadrathlon Organisation (GQO) geändert werden.

 

§ 40 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

 

1. Diese Ordnung wird verbandsüblich bekannt gemacht; sie tritt am 20. Oktober 2007 in Kraft.

 

2. Bis zur Bestellung eines Antidopingbeauftragten durch das Präsidium ist für dessen Aufgaben nach dieser Ordnung der Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Präsident zuständig; bis zur Bestellung einer Antidopingkommission ist insoweit die Disziplinarkommission zuständig.

 

3. Soweit nach Abs. 1 und 2 Zweifel über das in einem Einzelfall anzuwendende Recht entstehen, ist das für den oder die Betroffene jeweils günstigere Recht anzuwenden.