!!! unverbindliche Richtlinie !!!
Anti-Doping Ordnung
der Global Quadrathlon Organisation (GQO)
Präambel
Doping ist in jeder Hinsicht von der GQO gebannt.
Doping ist die unerlaubte Leistungsförderung, um sich insbesondere einen Wettbewerbsvorteil in Wettkämpfen gegenüber anderen Athleten zu verschaffen.
Doping untergräbt einen fairen Wettkampf und kann die eigene Gesundheit gefährden.
Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) fördert und schützt eine gesunde und faire Sportpraxis. Doping ist damit unvereinbar. Die Anti-Doping-Ordnung (ADO) verteidigt die berechtigte Erwartung jedes Athleten, an dopingfreien Wettkämpfen teilzunehmen, zugleich zeigt sie die Sanktionen und Folgen auf, die schon der Versuch von Doping zur Folge hat.
Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) wird ihrer Anti-Doping-Arbeit stets eine beste Praxis nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und der international anerkannten Praxis der NADA und WADA im Rahmen seiner finanziellen und sonstigen Möglichkeiten zugrunde legen.
Eid gegen Doping
Jeder lizensierte Sportler und Mitglied des Global Quadrathlon Organisation (GQO) erklärt sich zu folgendem Eid, der der freiwilligen Aktion „cleanrace“ entnommen ist.
1. Ich erkläre, die Bekämpfung von Doping aktiv zu unterstützen.
2. Als Athlet/Athletin will ich meine sportlichen Ziele mit intelligentem Training, gesunder Ernährung und entsprechendem Lebensstil erreichen.
3. Ich respektiere die sportlichen Regeln meiner Sportart und gelobe, im Wettkampf fair zu handeln.
4. Ich kultiviere den Sport im ursprünglichen Sinne und bemühe mich, mit meiner sauberen Einstellung zum Sport Vorbild für meine Mitmenschen zu sein.
5. Ich werde nach meinen Möglichkeiten mein Umfeld über die gesundheitlichen Risiken des Dopings aufklären.
6. Wenn ich einen Dopingfall in meiner Umgebung wahrnehme, versuche ich, demjenigen/derjenigen die negativen Seiten von Doping aufzuzeigen.
Auf der Seite Internetseite cleanrace.de kann man zudem freiwillig diesen Eid öffentlich machen.
Grundlagen
§ 1 Definition des Doping
(1) Doping liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer der von der Global Quadrathlon Organisation (GQO) vertretenen Sportarten Substanzen mit verbotenen Wirkstoffen oder verbotene Methoden oder Techniken angewandt werden oder ihre Anwendung zugelassen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob eine verbotene Substanz, Technik oder Methode Wirksamkeit entfaltet hat.
(2) Verbotene Substanzen und verbotene Methoden ergeben sich aus den international anerkannten Regeln der World Anti Doping Agency (WADA) und den national geltenden Bestimmungen der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA). Diese Regeln sind von allen Sportlerinnen und Sportlern und den sonstigen für die Sportausübung Verantwortlichen zu beachten.
Internet-Veröffentlichungen werden erfolgen. Die Bestimmungen im „Anti-Doping-Regelwerk“ der Nationalen Anti-Doping-Agentur – NADA-Code – einschließlich der Anhänge 1 (Begriffsbestimmungen), 2 (Durchführung der 2 Trainingskontrollen), 3 Durchführung der Wettkampfkontrollen, 4 (Untersuchung eines möglichen Fehlverhaltens des Athleten), 5 (Besondere Vorschriften für Athleten mit Behinderungen), 6 (Entnahme von Blutproben) und 7 (Entnahme von Urinproben) sind Bestandteil dieser Ordnung; im Zweifel gehen sie abweichenden Bestimmungen in den nachfolgenden Vorschriften vor. §. 16 bleibt unberührt. Die verbotenen Wirkstoffe und Methoden ergeben sich aus der Liste, die die NADA veröffentlicht.“
(3) Jede Art von Doping i. S. d. Abs. 1 und 2 ist verboten. Jeder Sportler und jede Sportlerin ist insoweit in der persönlichen Verantwortung. Diese Verantwortung wird in keinem Fall durch Verursachungsbeiträge anderer Personen oder Stellen in Frage gestellt. Das Gleiche gilt für Trainer, Ärzte oder andere Hilfsperson auf der Grundlage der von der Global Quadrathlon Organisation (GQO) erteilten Betreuerpässe.
§ 2 Geltungsbereich der Anti-Doping-Regeln
(1) Die Bestimmungen dieser Ordnung gelten insbesondere für alle Inhaber nationaler Verbände (zB eines QUAD-Startpasses, einer Tageslizenz oder einer Trainer- oder Betreuererlaubnis der QUAD, die an Trainingsmaßnahmen oder Wettkampfveranstaltungen der QUAD teilnehmen bzw. Teilnehmer betreuen). Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die von anderen Ausrichtern oder Organisationen durchgeführt werden.
(2) Die Vereine und Veranstalter sind für die effektive Durchführung von Dopingkontrollen bei Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen in ihrem Bereich verantwortlich.
(3) Die Anwendung der Bestimmungen dieser Ordnung ist mit Veranstaltern oder Ausrichtern mit mindestens gleich hohem Schutzniveau zu vereinbaren.
§ 3 Informationsobliegenheit
Athletinnen und Athleten sowie alle Verantwortlichen im Sport-, Trainings- und Mannschaftsbereich haben sich über den aktuellen Stand der Anti-Doping-Regelungen unaufgefordert und vollständig zu informieren. Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) teilt dazu auf schriftliche Anfrage die Veröffentlichungsquellen (z. B. Internetadressen) mit. Diese werden auch auf der Internetseite der Global Quadrathlon Organisation (GQO) angegeben.
Pflichten und Rechtsfolgen
§ 4 Pflicht zur Verfolgung von Dopingverstößen
1. Jeder Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Ordnung und der Regelwerke, auf die diese Ordnung verweist (insbesondere der WADA und der NADA) wird sanktioniert. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum.
2. Soweit die für Verstöße Verantwortlichen oder Mitverantwortlichen nicht der Zuständigkeit der Global Quadrathlon Organisation (GQO) unterfallen, kann die QUAD
- die jeweils zuständigen (Sport-)Verbände im nationalen oder internationalen Bereich unterrichten,
- evtl. bestehende Verträge mit den verantwortlichen Personen oder Stellen kündigen.
Weitere geeignete Maßnahmen zur Verfolgung der Verstöße und zum Schutz vor weiteren Verstößen bleiben vorbehalten.
§ 5 Persönliche Verantwortlichkeit von Athleten
1. Bei ärztlichen Behandlungen hat der Sportler oder die Sportlerin den behandelnden Arzt darauf hinzuweisen, dass bei der Einnahme von Medikamenten die Antidopingregeln zu beachten sind.
2. Ein in anderen Sportarten oder im Zuständigkeitsbereich anderer Sportverbände eingeleitetes Verfahren wegen des Verdachts auf einen Dopingverstoß muss auch dann, wenn jenes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist, unaufgefordert und unverzüglich dem Antidoping-Beauftragten der Global Quadrathlon Organisation (GQO) mitgeteilt werden.
3. Jedes Mitglied eines Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Kaders ist – sofern es eine sozialabgabenpflichtiges (monatliches) Einkommen bezieht, dass wenigstens der niedrigsten Tarifgruppe für den Dienstleistungsbereich, die durch die Gewerkschaft VERDI vertreten wird, entspricht, und in diesem Sinne als Profiathlet bezeichnet wird - verpflichtet, der Bundesgeschäftsstelle die Trainingsorte und -zeiten sowie den neuen Aufenthaltsort schriftlich mitzuteilen, wenn es den Wohnsitz, der der Global Quadrathlon Organisation (GQO) gemeldet wurde, für drei Tage oder mehr verlassen möchte. In der Mitteilung ist die Dauer der Abwesenheit sowie die Adresse anzugeben, unter der die Athletin oder der Athlet anzutreffen ist. Sie muss bei Inlandsaufenthalten vor Reiseantritt und bei Auslandsaufenthalten zehn Tage vor Reiseantritt dem Antidoping-Referat des Global Quadrathlon Organisation (GQO) zugehen.
Bei begründetem Verdacht kann der Vorstand auch Nachweise von Amateuren verlangen.
§ 6 Persönliche Verantwortlichkeit von Trainern, Betreuern etc.
1. Trainer, Mannschaftsbetreuer, -ärzte und sonstige Hilfspersonen von Athletinnen oder Athleten sind verpflichtet, das Ziel eines dopingfreien Sports uneingeschränkt zu fördern. Sie sollen regelmäßig an Informations- und Fortbildungsveranstaltungen zur Dopingbekämpfung teilnehmen.
2. Bei Dopingkontrollen sind die in Abs. 1 genannten Personen zur umfassenden Mitwirkung verpflichtet.
§ 7 Verstöße gegen Sperren und Mitwirkungspflichten
1. Als Dopingverstöße gelten auch die Missachtung von Sperrzeiten oder Suspendierungen und vergleichbare Rechtsfolgen. Verstöße dieser Art werden nach Maßgabe des § 9 geahndet.
2. Gegen diese Ordnung verstößt auch, wer
a) im Zusammenhang mit den von der Global Quadrathlon Organisation (GQO) vertretenen Sportarten verbotene Substanzen beschafft, besitzt oder verbreitet oder verbotene Techniken verbreitet oder ihre Anwendung anbietet.
b) als Athletin oder Athlet oder deren/dessen Hilfsperson
- eine ordnungsgemäße, auch nicht zuvor angemeldete Dopingkontrolle oder Probenahme seitens hierzu berechtigter Personen auch außerhalb eines Wettkampfs (z. B. während einer Trainingsmaßnahme) verweigert oder einer Probenahme unentschuldigt fernbleibt; Entschuldigungsgründe werden streng geprüft; sie sind unverzüglich und solide nachzuweisen, andernfalls ist ein unentschuldigtes Fernbleiben anzunehmen.
- das Verfahren einer Dopingkontrolle behindert oder verzögert; dem gleichgestellt ist die Manipulation der Kontrolle oder von Proben,
- eine Meldepflicht (§ 5 Abs. 3) trotz vorausgegangener Verwarnung nicht beachtet,
- Verfahren wegen Dopingverdachts oder festgestellte Dopingverstöße aus dem Bereich anderer nationaler, ausländischer oder internationaler Sportverbände nicht meldet oder
- an dem Verfahren nach dieser Ordnung trotz Abmahnung nicht hinreichend mitwirkt.
c) als Verantwortlicher der Global Quadrathlon Organisation (GQO) es unterlässt, dass Verpflichtungen i.S.d. §. 2 Abs. 3 weitergegeben werden;
d) im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach dieser Ordnung gegen die Vertraulichkeit des Verfahrens verstößt.
In den vorstehenden Fällen sind auch Anstiftung oder Beihilfe oder der Versuch verboten. Buchst. d) gilt nicht für die nicht-namentliche Presseinformation nach positiver A-Probe und die namentliche Presseinformation nach positiver B-Probe, einem Verzicht auf die B-Probe oder vergleichbarem Verfahrensstand.
3. Im Fall des Abs. 2 Buchst. c und d wird das Verbandsgericht auf Antrag tätig. Es kann eine Ermahnung sowie die Empfehlung an das Präsidium aussprechen, die betroffene Person von ihren Aufgaben zu entbinden.
§ 8 Suspendierung
1. Besteht der Verdacht eines Verstoßes gegen diese Ordnung, wird der oder die Verantwortliche unverzüglich schriftlich benachrichtigt. Mit dem Zugang dieser Benachrichtigung (Art. 25 Abs. 4) ruhen mit sofortiger Wirkung alle Rechte zum Start bei Wettkämpfen oder zur Teilnahme an Trainingsmaßnahmen oder zur Betreuung von Athleten (Suspendierung). Über diese Wirkung muss der oder die Betroffene schriftlich informiert werden.
2. Der Verdacht eines Dopingverstoßes ist stets gegeben, wenn der oder die Betroffene auf frischer Tat angetroffen wird oder das positive Ergebnis einer A-Probe vorliegt.
3. Ergibt sich ein Tatverdacht bei einem Wettkampf, wird eine Disqualifikation der Athletin oder des Athleten für den Fall der Bestätigung des Tatverdachts angekündigt.
4. Für alle im Zeitraum zwischen der Dopingkontrolle und der Benachrichtigung nach Abs. 1 erbrachten Leistungen wird vorläufig die Disqualifikation und die Anullierung der Wettkampfergebnisse ausgesprochen.
§ 9 Sanktionen
1. Sanktionen können bei schuldhaften Verstößen nur von den nach dieser Ordnung zuständigen Organen verhängt werden.
2. Verstöße können folgende Sanktionen nach sich ziehen:
a) Verwarnung
b) Geldbuße
c) Ungültigkeit von Wettkampfergebnissen;
d) Sperre der Athletin oder des Athleten bzw. Entzug der Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit als Trainer, Mannschaftsarzt oder sonstige Hilfsperson, jeweils für eine bestimmte Dauer;
e) Aberkennung von Preisgeldern und Titeln oder Medaillen;
Die in Satz 1 genannten Folgen können auch im Fall eines Versuchs verhängt werden.
Die Sanktionen werden – einzeln oder nebeneinander - bei Vorsatz und Fahrlässigkeit verhängt. Liegen ordnungsgemäß erhobene objektive Befunde vor (z. B. Laborwerte), ist in der Regel von einem schuldhaften Verhalten des oder der Betroffenen auszugehen.
3. Bei Anwendung verbotener Wirkstoffe bzw. Methoden oder dem Versuch einer solchen Anwendung oder dem Vorhandensein eines verbotenen Wirkstoffs (bzw. Metaboliten) in einer Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsprobe wird beim ersten Verstoß in der Regel eine 4-jährige Sperre, beim zweiten Verstoß eine längere Sperre bis hin zu einer i.d.R. lebenslangen Sperre verhängt.
Die Dauer einer Sperre richtet sich nach dem Maß der Pflichtwidrigkeit sowie der Zahl und dem Gewicht der einzelnen Verstöße unter Berücksichtigung des Anti-Doping- Regelwerks der NADA ( Ziff. 10 – "Sanctions on Individuals" - insbesondere 10.3 - 10.6 “ (10.2) Except for the specified substances in Art. 10.3, the period of Ineligibilty imposed for a violation ... shall be: First violation: two years' Ineligibility. Second violation Lifetime Ineligibility. ... (10.3) The Prohibited List may identify specified substances which are particularly susceptive to unintentional anti-doping rules violations because of their general availability in medicinal products or which are less likely to be abused as doping agents. Where an Athlete can establish that the Use of such a specified substance was not intended to enhance sport perfomance, the period of Ineligibility ... shall be replaced with the following: First violation: At a minimum, a warning and reprimand and no period of Ineligibility from future Events, and, at a maximum, one (1) year's Ineligibiliy. Second Violation: Two (2) years' Ineligibility. Third violation: Lifetime Ineligibility. ... (10.4) - (10.6) ..." )
Soweit der Dopingverstoß auf Fahrlässigkeit beruht, ist die Bemessung der Sperrzeit vom Grad der Fahrlässigkeit abhängig. Ein Irrtum über ein Dopingverbot ist nur zu berücksichtigen, soweit dieser Irrtum trotz zumutbarer Beachtung der Pflicht gem. § 3 Abs. 2 als entschuldbar erscheint.
Das weitere Verhalten des Betroffenen und die Wirkung des festgestellten Verstoßes auf andere sind angemessen zu berücksichtigen.
4. Für Trainer, Ärzte etc. gilt Abs. 3 entsprechend.
5. Wird ein Startverbot (z. B. infolge Suspendierung) missachtet, wird dies - neben einem festgestellten Dopingverstoß - mit einer zusätzlichen Wettkampfsperre von einem Jahr geahndet. Diese Wettkampfsperre beginnt mit jeder unberechtigten Teilnahme von neuem zu laufen.
6. Verstöße gegen § 7 Abs. 2 Buchst. a sind nach Abs. 3 zu ahnden. Erstmalige Verstöße i. S. d. § 7 Abs. 2 Buchst. b führen zu einer Verwarnung, im Wiederholungsfall können die übrigen in Abs. 3 bestimmten Rechtsfolgen verhängt werden.
7. Dopingverstöße haben die Ungültigkeit aller nationalen und internationalen Wettkampfergebnisse seit dem Beginn der Wirksamkeit einer Suspendierung (im Regelfall Abnahme der Probe) zur Folge.
Infolge der Ungültigkeit der Wettkampfergebnisse werden die von der Global Quadrathlon Organisation (GQO) zuerkannten Preisgelder aberkannt und sind zurückzuzahlen. Von einer Rückforderung kann ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn diese eine außergewöhnliche persönliche Härte zur Folge hätte; zuvor sind Ratenzahlungsregelungen zu prüfen. Die Entscheidung trifft das Präsidium.
8. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag der Entscheidung darüber; die Zeit seit der Suspendierung wird angerechnet. Athletinnen und Athleten dürfen im Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Bereich für die Dauer der Sperre auch nicht als Trainerin oder Trainer tätig werden.
9. Eine Geldbuße kann neben anderen Sanktionen verhängt werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 50 und höchstens 2.000 Euro. Die Verhängung einer Geldbuße hat - unmittelbar - die Wirkung einer Suspendierung; diese dauert an, bis die Geldbuße vollständig bezahlt ist oder eine Ratenzahlung oder Stundung bewilligt wird.
10. Von einer Sanktion kann abgesehen werden, wenn
a) die Athletin oder der Athlet die maßgeblichen Tatsachen vor dem Training oder Wettkampf - unter Vorlage einer Ausnahmegenehmigung nach den Richtlinien des WADA-Codes (International Standard for Therapeutical Use Exemtions – TUE -) oder eines gleichwertigen Dokuments - angezeigt hat,
b) die medizinische Notwendigkeit der zugeführten Substanz oder angewandten Technik oder Methode ärztlich zu begründen ist und vom Antidoping-Beauftragten der Global Quadrathlon Organisation (GQO) anerkannt wird.
11. Das Präsidium der Global Quadrathlon Organisation (GQO) kann Sanktionen nach Einholung einer Stellungnahme der Antidopingkommission und des Antidopingbeauftragten – auch nachträglich – abmildern, wenn der oder die Betroffene zur Aufklärung des Sachverhalts maßgeblich beiträgt und sein weiteres Verhalten eine Abmilderung rechtfertigt.
§ 10 Mannschaften und Teams
Die Folgen von Dopingverstößen einzelner Mannschafts- oder Teammitglieder für die Wertung des Mannschafts- oder Teamergebnisses bestimmen sich nach der Sportordnung.
§ 11 Weitere Folgen für Vereine und Ausrichter
1. Werden im Bereich von Veranstaltungen oder Vereinen unzureichende Antidoping-Kontrollen im Rahmen deren Möglichkeiten durchgeführt, ergeht eine schriftliche Abmahnung durch den Antidoping-Beauftragten der Global Quadrathlon Organisation (GQO).
2. Für Veranstalter oder Ausrichter, die in Zusammenarbeit mit der Global Quadrathlon Organisation (GQO) Sportveranstaltungen in den von der QUAD betreuten Sportarten durchführen, gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach schriftlicher Abmahnung eine erneute Beauftragung nicht mehr zulässig ist.
Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Kooperation
§ 12 Vereine
Jeder Betroffene und jeder örtliche Verein kann sich in Antidoping-Fragen unmittelbar an den Antidoping-Beauftragten der Global Quadrathlon Organisation (GQO) wenden.
§ 13 Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) arbeitet zur ständigen Verbesserung und Weiterentwicklung ihrer Antidoping-Arbeit mit der NADA, dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) zusammen.
Durchsetzung der Antidoping-Ordnung
§ 14 Verbindlichkeit der Antidoping-Ordnung
1. Mit jeder Ausgabe eines Startpasses oder eines Trainer-, Betreuer- oder ähnlichen Ausweises wird die Verpflichtung begründet, die Bestimmungen dieser Ordnung zu beachten.
2. Die mit der Durchführung einzelner Veranstaltungen beauftragten Ausrichter werden durch schriftliche Vereinbarung verpflichtet, die Verpflichtung zur Beachtung dieser Ordnung an die teilnehmenden Athletinnen und Athleten und ihre Betreuungspersonen weiterzugeben.
3. Weitergehende internationale Antidoping-Vorschriften bleiben unberührt.
§ 15 Überwachung
Der Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Antidoping-Beauftragte (ADB; vgl. § 18) überwacht und fördert die Anwendung dieser Ordnung. Er hat darüber dem Verbandstag und dem Präsidenten zu berichten. In regelmäßigen Abständen kann er einen Bericht über die Antidopingarbeit in den Vereinen verlangen.
§ 16 Auslegungsregel
Die Bestimmungen dieser Ordnung sind im Sinne eines möglichst effektiven Schutzes gegen Dopingverstöße und eines hohen Schutzniveaus auszulegen. Keine Bestimmung dieser Ordnung darf so ausgelegt werden, dass sie den internationalen Antidoping-Anforderungen der WADA, des IOC und den jeweilgen NADAs widerspricht.
Zuständigkeiten und Verfahrensablauf
§ 17 Bundesverband
1. Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) ist zur Durchführung dieser Ordnung für alle Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe auf Bundesebene, auch mit internationaler Beteiligung zuständig.
2. Die Mitglieder informieren die Global Quadrathlon Organisation (GQO) unverzüglich über jedes in ihrem Bereich eingeleitete Verfahren und über festgestellte positive Probenbefunde.
§ 18 Antidoping-Beauftragter (ADB)
1. Die Antidopingarbeit der Global Quadrathlon Organisation (GQO) wird von einem Antidoping-Beauftragten (ADB) organisiert und koordiniert. Dieser wird vom QUAD-Präsidium bestellt; er kann jederzeit abberufen werden.
2. Der ADB ist in Antidoping-Angelegenheiten nicht weisungsgebunden. Er hat das Recht der Teilnahme an Präsidiumssitzungen. Er arbeitet in Antidoping-Angelegenheiten eng mit den Landesverbänden zusammen.
§ 19 Antidoping-Kommission (ADK)
1. Für die Verfolgung von Antidoping-Verstößen und die Entscheidung über Suspendierungen und Sanktionen ist die Antidoping-Kommission (ADK) zuständig. Diese wird vom Präsidium der Global Quadrathlon Organisation (GQO) bestellt; sie besteht aus drei Personen. Der ADK sollen ein Jurist und ein Mediziner oder Pharmakologe angehören. Die Bestellung endet mit der Bestellung einer neuen ADK durch das Präsidium. Während eines anhängigen Verfahrens ist die Bestellung einer neuen ADK für dieses Verfahren unzulässig.
2. Das Präsidium der Global Quadrathlon Organisation (GQO) bestimmt zugleich mit der Entscheidung nach Abs. 1 den Vorsitz der ADK und bestellt bis zu drei Ersatzmitglieder, die im Falle der Verhinderung oder des Ausfalls eines ADK-Mitglieds tätig werden. Die Ersatzmitglieder rücken in der vom Präsidium festgelegten Reihenfolge nach und bleiben bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens im Amt.
§ 20 Verfahren der Antidoping-Kommission (ADK)
1. Die ADK und ihre Mitglieder sind unabhängig und keinerlei Weisungen unterworfen. Das Verfahren ist vertraulich und grundsätzlich nicht öffentlich.
2. Die ADK kann die Entscheidung durch Beschluss nach Anhörung des Betroffenen dem oder der Vorsitzenden übertragen. Die Übertragung kann rückgängig gemacht werden.
§ 21 Pflicht zur Information der ADK
1. Anhaltspunkte über einen möglichen Verstoß gegen diese Ordnung sind dem Vorsitzenden der ADK unverzüglich und streng vertraulich mitzuteilen. Dabei sollen die Namen und Adressen der betroffenen Person(en) und ggf. von Zeugen, Zeit und Ort der Feststellungen, Probennahmen und vorliegende Analyseergebnisse angegeben werden.
2. Abs. 1 gilt entsprechend für positive Kontrollergebnisse anderer, auch internationaler Sportverbände oder Sportorganisationen.
§ 22 Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
1. Bestehen Hinweise auf einen Dopingverstoß, ist sofort ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im Fall eines positiven Ergebnisses der A-Probe oder des § 20 Abs. 2 wird die Global Quadrathlon Organisation (GQO) informiert. Gleichzeitig sind in diesem Fall die Voraussetzungen einer Suspendierung (§ 8 Abs. 1) erfüllt.
2. Der Athlet hat sich zu den Verdachtsgründen innerhalb von 8 Kalendertagen nach Zugang der Benachrichtigung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens schriftlich zu äußern. Er kann innerhalb dieser Frist die Untersuchung der B-Probe verlangen. Die Frist kann durch Beschluss der ADK nach Anhörung des Athleten auf minimal drei Kalendertage abgekürzt oder auf maximal 20 Kalendertage verlängert werden. Auf Wunsch kann sich der Betroffene mündlich äußern; darüber wird ein Protokoll gefertigt, das auch der Betroffene unterschreibt.
3. Ist die Frist nach Abs. 2 ohne Äußerung abgelaufen, gilt die A-Probe als anerkannt.
4. Der Vorsitzende der ADK prüft nach Eingang der Äußerung (Abs. 2), ob Anlass zur Aufhebung der Suspendierung besteht; ggf. hat er unverzüglich die Entscheidung der ADK darüber herbeizuführen.
5. Der oder die Betroffene kann eine Aufhebung der Suspendierung, der Disqualifikation oder der Aussetzung der Berechtigung zur Tätigkeit als Trainer oder sonstige Hilfsperson durch die ADK beantragen; die Antragsfrist beträgt fünf Kalendertage ab Bekanntgabe der Suspendierung. Der Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
6. Die Entscheidung über einen Antrag nach Abs. 5 soll beschleunigt erfolgen; sie erfolgt nach Maßgabe einer summarischen Prüfung der Einwände gegen die vorliegenden Verdachtsgründe. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Wird der Antrag abgelehnt, kann ein neuer Antrag nur auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden.
7. Wird eine Untersuchung der B-Probe verlangt (Abs. 3), soll diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Untersuchungsverlangens durchgeführt werden. Den Untersuchungstermin bestimmt der Vorsitzende der ADK, ebenso, ob ein neutraler Zeuge dabei anwesend sein soll. Der oder dem Betroffenen oder dessen/deren Vertreter ist Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Probenöffnung zu geben. Nach Vorlage des Ergebnisses der B-Probe hat der Athlet Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme; die ADK kann dafür eine Frist setzen.
§ 23 Ermittlungen
Die Tatsachenermittlung erfolgt von Amts wegen. An Beweisanträge der oder des Betroffenen ist die ADK nicht gebunden. Sie kann weitere Beweiserhebungen anordnen, wenn diese zur Aufklärung des Tatverdachts erforderlich sind.
Wird die Sachaufklärung vereitelt oder erschwert, kann dies zu Lasten des oder der Betroffenen gewertet werden.
§ 24 Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Die ADK stellt das Ermittlungsverfahren ein und hebt die Suspendierung auf, wenn ein schuldhafter Verstoß des Betroffenen nicht nachweisbar erscheint. Dies wird dem Betroffenen und dem ADB unverzüglich mitgeteilt.
§ 25 Allgemeine Verfahrensregeln
1. Verfahrenshandlungen sind schriftlich vorzunehmen. Nicht fristgebundene Erklärungen können per e@mail an die von der ADK angegebene Adresse erfolgen; das Risiko der richtigen Übermittlung der Erklärung trägt der jeweilige Absender.
2. Der Schriftverkehr mit der ADK ist über die Bundesgeschäftsstelle der Global Quadrathlon Organisation (GQO) zu führen.
3. Der oder die Betroffene hat das Recht, sich auf eigene Kosten durch einen Rechtsanwalt oder einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Er oder sie ist auf schriftliches Verlangen persönlich zu hören.
4. Mitteilungen an den/die Betroffene/n gelten mit dem dritten Tag nach Absendung aus der QUAD-Geschäftsstelle als zugegangen. Zustellungen nach dieser Ordnung sind durch Einschreiben mit Rückschein vorzunehmen. Als Zustellungsdatum gilt das auf dem Einschreibe-Rückschein angegebene Datum. Hat der oder die Betroffene im Inland keine Zustellanschrift oder keinen Zustellungsbevollmächtigten, wird die Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung auf der Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Homepage ersetzt, dass das zuzustellende Schriftstück über das Internet angefordert werden kann; in diesem Fall gilt die Zustellung mit dem zehnten Tag nach der Bekanntmachung als bewirkt.
5. Für die gegenüber der Global Quadrathlon Organisation (GQO) einzuhaltenden Fristen ist der Eingang bei der Bundesgeschäftsstelle der Global Quadrathlon Organisation (GQO) maßgebend. Die Fristberechnung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordung (ZPO) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Unter den Voraussetzungen des § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist gewährt werden.
6. Akteneinsicht kann erst nach Abschluss der Ermittlungen beansprucht werden.
7. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind nur beachtlich, wenn sie geeignet sind, ernsthafte Zweifel am Analyseergebnis oder an sonstigen den Tatverdacht stützenden oder widerlegenden Beweismitteln zu begründen. Solche Verstöße sind innerhalb von drei Kalendertagen nach Kenntniserlangung zu rügen; unterbleibt dies, verliert der ADB oder die oder der Betroffene für das gesamte weitere Verfahren dieses Rügerecht. Auf diese Folge soll zu Beginn des Verfahrens hingewiesen werden.
§ 26 Entscheidungen anderer Verbände
Die wegen eines Dopingverstoßes im Sinne dieser Ordnung ergehende Entscheidung eines anderen Sportverbandes gilt auch für den Bereich der Global Quadrathlon Organisation (GQO), sofern der andere Sportverband dem Standard des Anti-Doping-Regelwerkes der NADA entsprochen hat. Der Betroffene erhält dazu auf Verlangen einen schriftlichen Bescheid des Antidoping-Beauftragten (§ 18). Dagegen kann mündliche Verhandlung entsprechend § 26 beantragt werden. Für das weitere Verfahren gelten § 27-29.
§ 27 Mündliche Verhandlung
1. Bei hinreichendem Verdacht eines Dopingverstoßes bestimmt die oder der Vorsitzende der ADK unverzüglich einen Termin und den Ort, an dem die ADK den oder die verantwortliche(n) Persone(n) anhört, es sei denn, darauf wird schriftlich verzichtet. In diesem Fall bestimmt die oder der Vorsitzende nach Abschluss der Beweisaufnahme unverzüglich einen Termin zur Entscheidung. Präsidium und Athlet sind über den Termin formlos zu informieren.
2. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung muss den Verfahrensbeteiligten mindestens zwei Wochen vor der Anhörung zugehen; die Frist kann mit Einverständnis des Betroffenen abgekürzt werden. In der Ladung ist anzugeben, ob und ggf. welche Zeugen oder Sachverständige gehört werden sollen. Über Terminänderungen wird entsprechend § 227 ZPO entschieden.
3. Der oder die Vorsitzende der ADK kann den/die Betroffene/n schriftlich auffordern, innerhalb einer zu bestimmenden Frist die Tatsachen anzugeben oder die Beweismittel zu bezeichnen, deren Berücksichtigung für erforderlich gehalten wird. Nach Ablauf der Frist angegebene Tatsachen oder Beweismittel können von der ADK als verspätet zurückgewiesen werden; auf diese Folge ist in der Aufforderung nach Satz 1 hinzuweisen.
4. Für die Beweisaufnahme gelten die Bestimmungen der ZPO entsprechend. Beweiserhebungen können durch ausdrücklichen Beschluss der ADK von der Zahlung eines Auslagenvorschusses abhängig gemacht werden.
5. Die mündliche Verhandlung der ADK ist nicht öffentlich. Die Mitglieder des QUAD-Präsidiums haben das Recht der Anwesenheit.
§ 28 Entscheidung
1. Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist unverzüglich eine Entscheidung zu fällen, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Wochen seit Schluss der letzten mündlichen Anhörung.
2. Die ADK entscheidet nach Anhörung des oder der Betroffenen auch über die Anerkennung von im Ausland festgestellten Dopingverstößen sowie darüber, ob und inwieweit die im Ausland verhängten Sanktionen auch im Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Bereich gelten. Sofern diese nicht gelten sollen, ist über Sanktionen nach dieser Ordnung zu entscheiden.
3. Die ADK kann durch Beschluss zu jedem Zeitpunkt des Entscheidungsverfahrens vorläufige oder sichernde Maßnahmen anordnen, die sie in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält.
4. Die Entscheidung der ADK wird schriftlich abgefasst, begründet und dem oder der Betroffenen, dem ADB und dem Präsidium zugestellt. Der oder die Betroffene kann auf schriftliche Gründe verzichten. Die Entscheidung ist von dem Vorsitzenden der ADK zu unterschreiben.
§ 29 Kosten
1. Die Kosten des Verfahrens der ADK trägt im Falle einer Sanktion der oder die Betroffene; die ADK kann nach billigem Ermessen eine abweichende Kostenentscheidung treffen.
2. Als Verfahrenskosten werden eine allgemeine Verfahrensgebühr von 50 € Reisekosten der ADK sowie Auslagen für Beweiserhebungen (Probenanalysen, Sachverständige, Zeugen u. a.) erhoben.
3. Die Einstellung des (Ermittlungs-)Verfahrens begründet keinen Anspruch des oder der Betroffenen auf Kostenerstattung gegen die Global Quadrathlon Organisation (GQO).
4. Auf Antrag des Betroffenen kann das Präsidium der Global Quadrathlon Organisation (GQO) die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen.
§ 30 Rechtsmittel
1. Gegen die Entscheidung der ADK steht dem Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Präsidium und dem Betroffenen der Einspruch zum Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Verbandsgericht binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu. Die Entscheidung des Verbandsgerichts ist abschließend.
2. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Diese kann auf Antrag vom Verbandsgericht angeordnet werden. Bei Sperren ist zuvor der ADB zu hören.
§ 31 Bekanntgabe der Entscheidung an andere Verbände
Andere Verbände werden über Verfahren und Entscheidungen nach dieser Ordnung unterrichtet, soweit deren Zuständigkeit berührt ist.
Tatsachenfeststellung und Kontrolle
§ 32 Beschleunigungsgrundsatz, faires Verfahren, Persönlichkeitsschutz
1. Der ADB und die Betroffenen haben an der Aufklärung aller maßgeblichen Fragen aktiv mitzuwirken. Die zuständigen Organe haben jederzeit für eine zügige Verfahrensabwicklung bei gleichzeitiger Beachtung des Datenschutzes zu sorgen.
2. Jeder Betroffene hat Anspruch auf ein faires Verfahren und Achtung seiner Würde. Die mit den Ermittlungen, insbesondere den Dopingkontrollen und Probennahmen verbundenen Eingriffe in Persönlichkeitsrechte und in die Intimsphäre müssen auf das notwendige Maß beschränkt bleiben.
3. Bis zum Abschluss des Verfahrens nach dieser Ordnung ist niemand befugt, Informationen darüber an Dritte weiterzugeben. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet der oder die Vorsitzende der ADK nach Anhörung des Betroffenen. “Dritte” i. S. d. S. 1 sind nicht die Global Quadrathlon Organisation (GQO) und die angehörenden Nationalen Verbände, ferner nicht die WADA und die NADA.
§ 33 Durchführung von Doping-Tests
1. Dopingkontrollen bestehen in körperlichen Untersuchungen, in der Abnahme von Ausscheidungsprodukten oder der Entnahme von Blut der Athletin oder des Athleten. Die Probennahmen und Kontrollen dürfen ausschließlich durch geschultes Personal unter Beachtung international anerkannter Standards erfolgen. Die entnommenen Proben werden auf eine A- und eine B-Probe aufgeteilt und dauerhaft und verwechslungssicher gekennzeichnet.
2. Jede Athletin und jeder Athlet ist verpflichtet, sich im und außerhalb des Wettkampfs (z. B. beim Training) Dopingkontrollen zu unterziehen und diese zu dulden. Mit der Teilnahme an Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfen ist die Einwilligung der Athletin oder des Athleten zur Entnahme von Blutproben im Zusammenhang mit Dopingkontrollen verbunden. Dies gilt auch dann, wenn - bei Mannschaftswettbewerben - gegen alle Mannschaftsmitglieder Kontrollmaßnahmen erfolgen.
3. Absatz 1 gilt entsprechend für Dopingkontrollen, die in anderen der Global Quadrathlon Organisation (GQO) angehörenden Mitgliedsverbänden auf deren Verbandsgebiet durchgeführt werden.
4. Die ordnungsgemäße Durchführung der Dopingkontrolle und der Kennzeichnung der Proben wird von der oder dem Betroffenen und der mit der Probennahme beauftragten Person schriftlich protokolliert und durch Unterschrift bestätigt.
5. Ergänzend gelten die Vorschriften des NADA-Code über Dopingkontrollverfahren und Ergebnismanagement.
§ 34 Probenanalyse
1. Die Proben werden in den zugelassenen Untersuchungsstellen unverzüglich auf verbotene Substanzen, Techniken oder Methoden untersucht. Der oder die Betroffene und seine oder ihre Beauftragten haben keinen Zugang zu den entnommenen Proben, den Räumen, in denen diese aufbewahrt werden oder den Untersuchungslabors, es sei denn, sie sind in ständiger Begleitung einer Überwachungsperson. Die Proben sind sicher aufzubewahren, bis seit Abschluss dieses Verfahrens oder eines anderen Verfahrens (auch vor staatlichen Behörden oder Gerichten) zwei Monate vergangen sind.
Negative Ergebnisse der B-Proben-Öffnung werden unverzüglich bekanntgegeben.
§ 35 Beweisführung
1. Grundlagen der Tatsachenfeststellung sind Analyseergebnisse (Laborbefunde), Urkunden, sichergestellte Gegenstände, Augenscheinsergebnisse, Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen und ein schriftliches Geständnis der Athletin oder des Athleten bzw. der verantwortlichen Hilfsperson. Weiter können Auskünfte anderer Stellen (Behörden, Sportverbände) oder gerichtliche Entscheidungen berücksichtigt werden.
2. Das zuständige Organ entscheidet aufgrund seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung, ob der Beweis eines Verstoßes - orientiert an international anerkannten Standards ( Art. 3.1 WADA-Code Wortlaut: [Art. 3.1] "... The standard of proof shall be whether the Anti-Doping-Organization has established an anti-doping-rule violation to the comfortable satisfaction of the hearing body bearing in mind the seriousness of the allegation which is made. This standard of proof in all cases is greater than a mere balance of probability but less than proof beyond a reasonable doubt. ..." ) - erbracht ist.
§ 36 Berichtswesen
Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) hat die NADA, und andere Sportorganisationen sowie Vereine über den Inhalt der Verfahren und die Rechtsfolgen zu informieren, die sich auf die Startberechtigung des Athleten beziehen, soweit dies für einen geordneten Sportbetrieb erforderlich ist und Persönlichkeitsrechte des Athleten nicht entgegenstehen.
Schlussbestimmungen
§ 37 Haftungsbegrenzung
1. Der Global Quadrathlon Organisation (GQO) und die für ihn handelnden Personen haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stets nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen (§ 708 BGB § 708 BGB: Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt).
2. Die Global Quadrathlon Organisation (GQO) ist berechtigt, eventuelle Schadensersatzansprüche gegen Unternehmen, die die Kontrollen durchführen, oder gegen die Analyseinstitute an den oder die Betroffene abzutreten, soweit dessen Rechte berührt sind.
§ 38 Grundsatzregelung
Dopingmaßnahmen müssen im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Global Quadrathlon Organisation (GQO), der Veranstalter und der Vereine angelegt sein. Die Zielsetzung muss wahrhaftes Bemühen um einem Drogen-, bzw. dopingfreien Sport sein.
§ 39 Änderung der Anti-Doping-Ordnung
Die Bestimmungen dieser Ordnung können durch Beschluss des Präsidiums der Global Quadrathlon Organisation (GQO) geändert werden.
§ 40 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften
1. Diese Ordnung wird verbandsüblich bekannt gemacht; sie tritt am 20. Oktober 2007 in Kraft.
2. Bis zur Bestellung eines Antidopingbeauftragten durch das Präsidium ist für dessen Aufgaben nach dieser Ordnung der Global Quadrathlon Organisation (GQO)-Präsident zuständig; bis zur Bestellung einer Antidopingkommission ist insoweit die Disziplinarkommission zuständig.
3. Soweit nach Abs. 1 und 2 Zweifel über das in einem Einzelfall anzuwendende Recht entstehen, ist das für den oder die Betroffene jeweils günstigere Recht anzuwenden.